Beschluss-Sammlung: Diese Pflicht hat jeder WEG-Verwalter
Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de
Ein Fall, wie er in Eigentümerforen immer wieder auftaucht: Bei einem Verwalterwechsel übergibt der alte Verwalter keine Beschluss-Sammlung — er habe „so etwas nie geführt". Die neue Verwaltung und die Eigentümer sind unsicher: Muss das jetzt rückwirkend rekonstruiert werden, und wenn ja, wie weit zurück? Die Antwort steht im Gesetz selbst und wird auf vielen Fachportalen nur ungenau wiedergegeben. Was tatsächlich in die Beschluss-Sammlung gehört, wie schnell Einträge erfolgen müssen und was bei fehlerhafter Führung passiert — belegt aus § 24 WEG und der Rechtsprechung.
Was gehört in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG?
Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut von drei Kategorien: in der Versammlung verkündete Beschlüsse (mit Ort und Datum), schriftliche Beschlüsse (mit Ort und Datum der Verkündung) sowie die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in einem WEG-Rechtsstreit nach § 43 WEG (mit Datum, Gericht und Parteien) — § 24 Absatz 7 WEG.
Sie ist von der Niederschrift über die Versammlung nach § 24 Absatz 6 WEG zu unterscheiden: Die Niederschrift protokolliert den Ablauf einer einzelnen Versammlung, die Beschluss-Sammlung ist ein fortlaufendes, chronologisch nummeriertes Register aller gültigen Beschlüsse der Gemeinschaft über die Jahre hinweg — unabhängig davon, in welcher Versammlung sie gefasst wurden. Angefochtene oder aufgehobene Beschlüsse werden vermerkt; bei einer Aufhebung kann der Eintrag auch ganz gelöscht werden, ebenso wenn er aus einem anderen Grund für die Eigentümer keine Bedeutung mehr hat.
Wer muss die Beschluss-Sammlung führen, wenn kein Verwalter bestellt ist?
Grundsätzlich der Verwalter — § 24 Absatz 8 Satz 1 WEG bestimmt ausdrücklich: „Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen." Fehlt ein Verwalter, geht die Pflicht nicht einfach unter: Nach § 24 Absatz 8 Satz 2 WEG ist dann der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Sammlung zu führen — es sei denn, die Eigentümer haben durch Stimmenmehrheit eine andere Person dafür bestellt. Die Führung der Beschluss-Sammlung ist damit eine durchgehende, personenbezogene Pflicht, die nie ganz herrenlos ist.
Wie schnell müssen Beschlüsse eingetragen werden?
Das Gesetz selbst nennt keine feste Tagesfrist, sondern verlangt „unverzüglich" (§ 24 Absatz 7 Satz 7 WEG) — also ohne schuldhaftes Zögern. Wie eng das in der Praxis auszulegen ist, hat das LG München I mit Beschluss vom 6. Februar 2008 (1 T 22613/07, NZM 2008, 410) konkretisiert: Das Gericht sah eine Woche als Obergrenze an, innerhalb derer eine Eintragung noch als unverzüglich gelten kann, ließ die genaue Frist zwischen drei und fünf Werktagen aber ausdrücklich offen. Als Entscheidung eines Landgerichts bindet das nicht bundesweit wie ein BGH-Urteil, gibt aber die in der Praxis gängige Orientierung vor.
Muss die Beschluss-Sammlung bis zur Gründung der Gemeinschaft zurückreichen?
Nein — und das ist eine der häufigsten Unsicherheiten beim Verwalterwechsel, wie Diskussionen in Eigentümerforen zeigen. Der Gesetzestext begrenzt den Zeitraum ausdrücklich: Erfasst werden nur Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen, „soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind" (§ 24 Absatz 7 Satz 2 WEG). Übernimmt ein neuer Verwalter eine Gemeinschaft ohne ordentlich geführte Beschluss-Sammlung, muss er also nicht bis zur Gründung der Gemeinschaft zurückrecherchieren — verpflichtend nachzuholen sind nur Beschlüsse und einschlägige Urteile ab diesem Stichtag.
Was passiert, wenn der Verwalter keine oder eine fehlerhafte Beschluss-Sammlung führt?
Es liegt eine Pflichtverletzung nach § 24 Absatz 7 und 8 WEG vor, die eine Haftung des Verwalters begründen kann, wenn der Gemeinschaft dadurch ein Schaden entsteht. Eine Abberufung ist keine automatische Rechtsfolge, sondern bleibt eine Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss — dafür braucht es seit der WEG-Reform 2020 aber ohnehin keinen besonderen Anlass mehr: Nach § 26 Absatz 3 WEG können die Eigentümer den Verwalter jederzeit abberufen, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu müssen. Der Abberufungsbeschluss selbst bleibt dabei an die ordnungsmäßige Verwaltung gebunden und wäre im seltenen Fall einer schikanösen oder rechtsmissbräuchlichen Motivation anfechtbar.
Wer darf Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen?
Jeder Wohnungseigentümer sowie ein von ihm ermächtigter Dritter kann auf Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung verlangen (§ 24 Absatz 7 Satz 8 WEG). Das ist ausdrücklich weiter gefasst als das allgemeine Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Absatz 4 WEG, das im Gesetzeswortlaut nur den Wohnungseigentümer selbst als Anspruchsinhaber nennt, ohne einen Dritten als eigenständig einsichtsberechtigt zu erwähnen: Bei der Beschluss-Sammlung kann ausdrücklich auch ein ermächtigter Dritter — etwa ein Rechtsanwalt oder ein Kaufinteressent bei einer geplanten Eigentumsübertragung — aus eigenem Recht die Einsicht verlangen. Das schließt nicht aus, dass sich ein Eigentümer auch bei der allgemeinen Belegeinsicht nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung von einem Bevollmächtigten begleiten lassen kann; § 24 Absatz 7 Satz 8 WEG geht als eigenständiges Recht des Dritten aber darüber hinaus. Beide Einsichtsrechte bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zwecken: die Belegeinsicht der finanziellen Kontrolle, die Einsicht in die Beschluss-Sammlung der Information über geltende Beschlüsse und deren rechtlichen Bestand.
Warum ist das für die Verwalterprüfung wichtig?
Die Beschluss-Sammlung gehört zu den Kernpflichten des Verwalters aus § 24 WEG und wird in der Sachkundeprüfung regelmäßig neben der ordnungsmäßigen Verwaltung geprüft. Wer den Stichtag 1. Juli 2007, die Zuständigkeit bei fehlendem Verwalter und die Unabhängigkeit der Abberufung von einem besonderen Grund kennt, vermeidet die typischen Fangfragen zu diesem Thema. Einen Überblick über die geprüften Themen gibt die Seite Prüfungsthemen.
Häufige Fragen
Was gehört in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG?
Nur der Wortlaut von drei Kategorien: in der Versammlung verkündete Beschlüsse mit Ort und Datum, schriftliche Beschlüsse mit Ort und Datum der Verkündung, und die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in einem WEG-Rechtsstreit nach § 43 WEG mit Datum, Gericht und Parteien — jeweils nur, soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind (§ 24 Absatz 7 WEG).
Wer muss die Beschluss-Sammlung führen, wenn kein Verwalter bestellt ist?
Grundsätzlich der Verwalter (§ 24 Absatz 8 Satz 1 WEG). Fehlt ein Verwalter, ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen — es sei denn, die Wohnungseigentümer haben durch Stimmenmehrheit eine andere Person dafür bestellt (§ 24 Absatz 8 Satz 2 WEG).
Wie schnell müssen Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden?
Das Gesetz verlangt „unverzüglich" (§ 24 Absatz 7 Satz 7 WEG), also ohne schuldhaftes Zögern, ohne feste Tagesfrist. Das LG München I hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 (1 T 22613/07, NZM 2008, 410) eine Woche als Obergrenze angesehen und die genaue Frist zwischen drei und fünf Werktagen ausdrücklich offengelassen. Als Einzelfallentscheidung eines Landgerichts entfaltet der Beschluss keine bundesweite Bindungswirkung wie ein BGH-Urteil.
Muss die Beschluss-Sammlung bis zur Gründung der Gemeinschaft zurückreichen?
Nein. Nach dem Wortlaut des § 24 Absatz 7 Satz 2 WEG gehören nur Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen hinein, die nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Ältere Beschlüsse muss der Verwalter nicht rekonstruieren und nicht nachtragen.
Was passiert, wenn der Verwalter keine oder eine fehlerhafte Beschluss-Sammlung führt?
Es liegt eine Pflichtverletzung nach § 24 Absatz 7 und 8 WEG vor, die zu einer Haftung des Verwalters führen kann. Eine Abberufung ist keine automatische Folge, sondern eine Ermessensentscheidung der Eigentümer per Mehrheitsbeschluss — dafür braucht es seit der WEG-Reform 2020 aber ohnehin keinen besonderen Grund mehr: Nach § 26 Absatz 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Mehrere ältere Quellen zitieren hierzu noch die vor der Reform geltende Fassung von § 26 WEG, die ein „wichtiger Grund\"-Erfordernis kannte und heute so nicht mehr existiert.
Wer darf Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen?
Jeder Wohnungseigentümer sowie ein von ihm ermächtigter Dritter — etwa ein Rechtsanwalt oder ein Kaufinteressent — kann auf Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung verlangen (§ 24 Absatz 7 Satz 8 WEG). Dieses Einsichtsrecht steht neben dem allgemeinen Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Absatz 4 WEG.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 24 WEG — Einberufung, Vorsitz, Niederschrift (Abs. 7: Inhalt der Beschluss-Sammlung; Abs. 8: Zuständigkeit für die Führung)
- § 26 WEG — Bestellung und Abberufung des Verwalters (Abs. 3: jederzeitige Abberufung ohne besonderen Grund)
- § 18 WEG — Verwaltung und Benutzung (Abs. 4: allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen)
- LG München I, Beschluss vom 06.02.2008 – 1 T 22613/07 (NZM 2008, 410): eine Woche als Obergrenze für „unverzüglich", genaue Frist offengelassen (Zusammenfassung Kanzlei Liebert Röth)
Nur der Gesetzestext (§ 24, § 26, § 18 WEG) ist unmittelbar bindendes Recht. Die zitierte Entscheidung des LG München I ist eine Einzelfallentscheidung eines Landgerichts ohne bundesweite Bindungswirkung wie ein BGH-Urteil, gibt aber die in der Fachpraxis anerkannte Orientierung zur Auslegung von „unverzüglich" wieder.
Qualitative Community-Signale: wiederkehrende Praxisfragen zur Rekonstruktion einer fehlenden Beschluss-Sammlung bei Verwalterwechsel in Rechtsforen (u. a. 123recht.de) sowie die wiederholte eigenständige Behandlung des Themas auf mehreren Verwaltungs- und Kanzleiportalen (u. a. promeda.de, liebert-roeth.de, hausverwalter-angebote.de) als Beleg anhaltender Fachnachfrage. Diese Quellen wurden ausschließlich als Erfahrungs- und Nachfrage-Signale ausgewertet, nicht als Rechtsquelle — einzelne davon geben, wie die Warn-Box oben zeigt, die aktuelle Rechtslage zur Abberufung nicht korrekt wieder.
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der durch das WEMoG geänderten Fassung sowie der zitierten Gerichtsentscheidung. Keine Rechtsberatung.