Zertifizierter Verwalter (IHK) Prüfungsfragen: 25 Übungsfragen mit Lösungen

25 Prüfungsfragen und Übungsfragen zum zertifizierten Verwalter stehen hier offen — mit Lösungen und Erklärungen.30 weitere kannst du gratis testen. Der Katalog umfasst über 1410 Fragen zu den vier ZertVerwV-Themen; die IHK veröffentlicht keine Originalaufgaben.

Prüfungsfragen und Übungsfragen: für wen, wie, warum

Für wen. Für Hausverwalter und Quereinsteiger, die Prüfungsfragen und Übungsfragen zur IHK-Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter suchen — nicht den Prüfungsablauf, sondern den Fragenkatalog.

Wie. 25 Fragen mit Lösungen stehen hier im HTML. 30 weitere kannst du gratis testen: registrieren, ohne Zeitlimit, ohne Kreditkarte, inkl. Prüfungssimulation.

Warum hier. Die IHK veröffentlicht keine Originalaufgaben. Diese Übungsfragen folgen den vier Themenbereichen der ZertVerwV. Eine kanonische Seite, kein zweites URL-Paar Übungsfragen/Prüfungsfragen.

1410+
Übungsfragen
4
Prüfungsbereiche
KI
Erklärungen
30
Fragen gratis

Aktualisiert am 06.09.2026: Prüfungsdauer, Themenbereiche und Prüfungsformat wurden anhand von § 3 ZertVerwV, Anlage 1 ZertVerwV und der IHK-Prüfungsordnung korrigiert; außerdem wurde der PDF-Suchintent transparent beantwortet. Ergänzt wurde eine Klarstellung zur Bezeichnung „Zertifizierter Verwalter (IHK)“.

Alle 4 Prüfungsbereiche im Quiz

Die schriftliche Prüfung umfasst nach § 1 und Anlage 1 ZertVerwV vier Themenbereiche. Unsere Übungsfragen sind diesen amtlichen Prüfungsgegenständen zugeordnet:

Bereich 1
Grundlagen der Immobilienwirtschaft
Grundkenntnisse

Gebäudeunterlagen, Versicherungen sowie Umwelt- und Energiethemen

Bereich 2
Rechtliche Grundlagen
Vertiefte Kenntnisse

WEG, BGB, Grundbuch-, Prozess- und Berufsrecht

Bereich 3
Kaufmännische Grundlagen
Vertiefte Kenntnisse

Buchführung, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Hausgeld

Bereich 4
Technische Grundlagen
Vertiefte Kenntnisse

Baustoffe, Haustechnik, Mängel, Erhaltung und Modernisierung

25 Übungsfragen mit Lösungen und Erklärungen

Klick auf eine Frage, um die Antwortmöglichkeiten, die richtige Lösung (mit ✓ markiert) und die Erklärung aufzuklappen. Die Auswahl ist über die Themengebiete der ZertVerwV gestreut — erst selbst überlegen, dann aufklappen.

1.Gebäudekunde, Energie & NachhaltigkeitIn einer WEG mit 15 Einheiten beschließt die Versammlung die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Welche Mehrheit ist für diesen Beschluss notwendig?

Eine Antwort ist richtig:

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ✓ richtig
Einstimmigkeit aller Eigentümer
Qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Eigentümer
Erklärung

Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind eine privilegierte bauliche Veränderung: Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine solche Maßnahme verlangen. Der Anspruch richtet sich dabei gerade auf einen Beschluss — er ist ein Anspruch auf Beschlussfassung, nicht ein Recht, das den Beschluss entbehrlich macht. Liegen seine Voraussetzungen vor, ist die bauliche Veränderung dem Grunde nach zu beschließen, ohne dass den Wohnungseigentümern insoweit ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bleibt (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22, Rn. 10). Über das „Wie" der Durchführung ist gesondert im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Für beide Beschlüsse genügt nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschließt die Gemeinschaft die Installation von sich aus als allgemeine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, gilt seit der Reform von 2020 ebenfalls die einfache Mehrheit; Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit sind nicht erforderlich.

Über die Kosten wird gesondert entschieden. Im Grundsatz tragen sie nur die Eigentümer, die die Veränderung verlangt oder beschlossen haben (§ 21 Abs. 1 WEG). Wird die Maßnahme dagegen mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig (§ 21 Abs. 2 WEG). Das Gesetz spricht beim Anteilsquorum nur von „der Hälfte", nicht von „mehr als der Hälfte"; ob genau die Hälfte ausreicht, ist in der Literatur umstritten und obergerichtlich noch nicht entschieden.

2.Versicherungsschutz für WohnanlagenIn einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit 15 Einheiten wird beschlossen, eine neue Versicherung abzuschließen. Welche der folgenden Versicherungen schützt die Gemeinschaft vor den finanziellen Folgen von Umweltschäden?

Eine Antwort ist richtig:

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ✓ richtig
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Rechtsschutzversicherung
D&O-Versicherung
Erklärung

Hinweis zur Terminologie: Im Quiz wird „WEG" teils als gebräuchliche Kurzform für die Wohnungseigentümergemeinschaft verwendet — so wie es in der Praxis vielfach üblich ist. Die seit dem WEMoG 2020 korrekte gesetzliche Bezeichnung lautet „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" (GdWE). Das Wohnungseigentumsgesetz selbst wird ebenfalls als „WEG" abgekürzt; aus dem Kontext ergibt sich, welche Bedeutung gemeint ist.

Hinweis zur Fragestellung: Eine Versicherung minimiert nicht das Risiko, dass ein Schaden entsteht — sie schützt vor den finanziellen Folgen. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist die richtige Wahl, weil sie bei Umweltschäden (z.B. Heizölaustritt aus einem Tank) die Kosten für Bodensanierung, Grundwasserreinigung und Schadensersatzansprüche Dritter übernimmt. Diese Kosten können schnell in den sechs- bis siebenstelligen Bereich gehen. Für WEGs mit Ölheizung ist sie eine der wichtigsten Zusatzversicherungen.

3.Wohnungseigentum & TeilungsrechtDie Teilungserklärung bestimmt, dass das Sondereigentum gewerblich genutzt werden darf. Der Aufteilungsplan bezeichnet dieselben Räume als Ladenlokal. Für welche Nutzungen ist das Sondereigentum verwendbar?

Mehrere Antworten sind richtig:

Als Büroräume. ✓ richtig
Als Einzelhandelsgeschäft. ✓ richtig
Als Tagesgastronomie. ✓ richtig
Als Wohnraum.
Als Schnellimbiss. ✓ richtig
Als Medizinpraxis. ✓ richtig
Erklärung

Entscheidend ist hier der Unterschied zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan: Die Teilungserklärung bestimmt die zulässigen Nutzungsarten – sie lässt hier ausdrücklich "gewerbliche Nutzung" zu (breite Zweckbestimmung). Der Aufteilungsplan bezeichnet den Raum zwar als "Ladenlokal", er beschreibt aber primär die bauliche Raumsituation und schränkt die weitergefasste Zweckbestimmung der Teilungserklärung nicht ein. Da "gewerblich" alle Arten gewerblicher Tätigkeit umfasst (Büro, Handel, Gastronomie, Heilberufe etc.), sind alle gewerblichen Nutzungsformen erlaubt – einschließlich Schnellimbiss, Tagesgastronomie und Medizinpraxis. Wohnnutzung bleibt unzulässig, da die TE ausdrücklich gewerbliche Nutzung vorschreibt.

4.Wohnungseigentum & TeilungsrechtDie Teilungserklärung weist das Sondereigentum als Ladenlokal aus. Für welche Verwendungszwecke ist die Nutzung zulässig?

Mehrere Antworten sind richtig:

Als Bürobedarfsgeschäft. ✓ richtig
Als Lebensmittelmarkt. ✓ richtig
Als Billardsalon.
Als Schnellimbiss.
Als Textilreinigung.
Als Pizzarestaurant.
Als Kosmetikstudio mit Produktverkauf. ✓ richtig
Als Glücksspielstätte.
Erklärung

Wenn die Teilungserklärung selbst das Sondereigentum als "Ladenlokal" ausweist, ist dies eine enge Zweckbestimmung im Sinne eines Einzelhandels- oder Ladengeschäfts. Nach BGH-Rechtsprechung (vgl. V ZR 169/14) überschreiten gastronomische Betriebe (Schnellimbiss, Pizzarestaurant), Vergnügungsstätten (Billardsalon, Glücksspielstätte) und ähnliche Nutzungen die typischen Störungsauswirkungen eines Ladengeschäfts, da sie z.B. erhöhten Kundenverkehr, Gerüche, Lärm oder abweichende Öffnungszeiten mit sich bringen. Zulässig sind hingegen Nutzungsarten, die einem typischen Ladengeschäft entsprechen: Bürobedarfsgeschäft, Lebensmittelmarkt und Kosmetikstudio mit Produktverkauf. Zum Vergleich: Wenn die Teilungserklärung stattdessen "gewerbliche Nutzung" erlaubt (ohne "Ladenlokal"), ist die Zweckbestimmung deutlich weiter und umfasst auch Gastronomie.

5.Eigentümergemeinschaft & RechtsbeziehungenEin Wohnungseigentümer schreibt den Verwalter an und fordert diesen auf, ihm im Rahmen seines Einsichtsrechtes Kopien der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen der letzten fünf Jahre zu übersenden. Wozu ist der Verwalter verpflichtet?

Eine Antwort ist richtig:

Der Verwalter hat die Kopien zu erstellen und dem Wohnungseigentümer zu übersenden.
Der Verwalter muss dem Wohnungseigentümer Einsicht in seinen Büroräumen gewähren, jedoch nur in Protokolle für Wirtschaftsjahre, in denen er noch keine Entlastung erhalten hat.
Der Verwalter muss dem Wohnungseigentümer Einsicht in alle Protokolle gewähren, jedoch nur in seinen Büroräumen. ✓ richtig
Der Verwalter muss dem Wohnungseigentümer Einsicht in alle Protokolle in seinen Büroräumen gewähren und auf Wunsch kostenlos Kopien fertigen.
Erklärung

Nach § 18 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Das Gesetz gewährt ein Recht auf Einsicht, keinen Anspruch auf Übersendung: Geschuldet ist die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen, und zwar am Ort der Verwaltung, also in den Geschäftsräumen des Verwalters zu üblichen Zeiten. Kopien muss der Verwalter weder anfertigen noch versenden; wer einsieht, darf sich Notizen und Abschriften machen.

Eine Beschränkung auf Jahre, für die noch keine Entlastung erteilt wurde, gibt es nicht. Das Einsichtsrecht erfasst die gesamten Verwaltungsunterlagen, denn es dient gerade der Kontrolle auch zurückliegender Vorgänge.

6.Eigentümergemeinschaft & RechtsbeziehungenEin Wohnungseigentümer möchte in seiner Wohnung eine bauliche Veränderung vornehmen, die das Erscheinungsbild des Gebäudes verändert. Was ist erforderlich?

Mehrere Antworten sind richtig:

Er benötigt die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ✓ richtig
Er benötigt die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer.
Er muss vor Baubeginn einen legitimierenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen. ✓ richtig
Er kann die Veränderung ohne Zustimmung durchführen, wenn sie im Innenbereich bleibt.
Erklärung

Maßgeblich ist § 20 WEG. Bauliche Veränderungen – Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen – können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden; der Beschluss kommt nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Das Einverständnis aller betroffenen Eigentümer ist seit dem WEMoG (01.12.2020) keine Voraussetzung mehr, sondern nur noch Grundlage eines Anspruchs: Sind alle Eigentümer einverstanden, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, kann der Bauwillige die Gestattung verlangen (§ 20 Abs. 3 WEG) – erteilt wird sie auch dann durch Beschluss. Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden.

Dass „im Innenbereich" gebaut wird, macht die Maßnahme nicht zustimmungsfrei. Für Maßnahmen am Sondereigentum bedarf es nach § 13 Abs. 2 WEG zwar keiner Gestattung, soweit keinem anderen Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Zum Sondereigentum gehören Gebäudebestandteile nach § 5 Abs. 1 WEG aber nur, soweit sie verändert werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird – wird das Erscheinungsbild verändert, liegt also keine reine Sondereigentumsmaßnahme vor. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, etwa tragende Wände, bleiben zudem auch innerhalb der Wohnung gemeinschaftliches Eigentum (§ 5 Abs. 2 WEG).

Ohne legitimierenden Beschluss darf deshalb nicht gebaut werden, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes vereinbart (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG); der BGH verlangt für das neue Recht „einen legitimierenden Beschluss" für jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791 Rn. 25; bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 68/25, dort zugleich: der Beschlusszwang ist durch die Gemeinschaftsordnung abdingbar). Der übliche Weg dorthin führt über die Verwaltung: Sie vertritt die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG) und beruft die Eigentümerversammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG), die über den Antrag beschließt. Zwingend ist dieser Weg aber nicht: Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren ergehen — dann allerdings nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform, sofern die Gemeinschaft nicht zuvor für den einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat genügen lassen (§ 23 Abs. 3 WEG); fehlt eine Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, beruft der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Stellvertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung ein (§ 24 Abs. 3 WEG). Erforderlich ist also der legitimierende Beschluss, nicht die Einschaltung der Verwaltung.

7.Versammlungsrecht & BeschlüsseMit welcher Mehrheit können Geschäftsordnungsbeschlüsse gefasst werden?

Eine Antwort ist richtig:

Mit absoluter Mehrheit der eingetragenen Wohnungseigentümer.
Mit absoluter Mehrheit der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer.
Mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. ✓ richtig
Erklärung

Geschäftsordnungsbeschlüsse regeln allein den Ablauf der Versammlung, etwa die Wahl des Versammlungsleiters, eine Begrenzung der Redezeit, den Ausschluss gemeinschaftsfremder Personen oder das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes. Für sie gilt keine Sonderregel: Nach § 25 Abs. 1 WEG entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Auf die Zahl der im Grundbuch eingetragenen oder der anwesenden Eigentümer kommt es nicht an, und Enthaltungen zählen nicht mit, weil sie keine abgegebenen Stimmen sind. Ihre Wirkung entfalten solche Beschlüsse nur in der laufenden Versammlung; selbstständig anfechtbar sind sie nicht. Ob ein fehlerhafter Geschäftsordnungsbeschluss durchschlägt, prüft das Gericht erst bei der Anfechtung des Sachbeschlusses.

8.Versammlungsrecht & BeschlüsseInnerhalb welcher Frist nach der Wohnungseigentümerversammlung muss die Beschlusssammlung aktualisiert werden?

Eine Antwort ist richtig:

Innerhalb von ein bis zwei Kalendertagen nach der Versammlung.
Unverzügliche, das heißt ohne schuldhafte Verzögerungen. ✓ richtig
Innerhalb einer Woche nach der Versammlung.
Spätestens vor Einladung zur nächsten Wohnungseigentümerversammlung.
Erklärung

Für die Beschluss-Sammlung schreibt § 24 Abs. 7 WEG vor, dass Eintragungen und Löschungen unverzüglich zu bewirken und mit einem Datum zu versehen sind. Unverzüglich bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also nicht zwingend sofort, aber ohne vermeidbare Verzögerung.

Eine feste Frist in Tagen oder Wochen nennt das Gesetz bewusst nicht, weil sich die zumutbare Bearbeitungszeit nach dem Umfang der Versammlung und den Umständen richtet. Starre Vorgaben wie ein bis zwei Tage oder eine Woche lassen sich daraus nicht ableiten. Erst recht genügt es nicht, die Sammlung erst vor der Einladung zur nächsten Versammlung nachzuführen: Sie soll jederzeit Auskunft über die geltende Beschlusslage geben, insbesondere für Kaufinteressenten.

9.Versammlungsrecht & BeschlüsseDie Teilungserklärung sieht ein Objektstimmrecht (eine Stimme je Einheit) vor. Ein Eigentümer teilt seine Wohnung in zwei separate Einheiten und verkauft eine davon, ohne dass die Gemeinschaft eine Stimmenmehrung vereinbart hat. Wie wirkt sich dies auf das Stimmrecht aus?

Eine Antwort ist richtig:

Beide Eigentümer der geteilten Wohnungen müssen sich abstimmen und können nur einheitlich abstimmen.
Das ursprüngliche Stimmrecht wird geteilt, sodass jeder Eigentümer ein halbes Stimmrecht eigenständig ausüben kann. ✓ richtig
Es entsteht ein zusätzliches Stimmrecht, sodass beide geteilten Wohnungen jeweils vollwertig abstimmen können.
Erklärung

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.04.2012 – V ZR 211/11) führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums mit anschließender Veräußerung nicht zu einer Stimmenmehrung. Das ursprüngliche eine Stimmrecht wird von den neuen Eigentümern nach Bruchteilen ausgeübt, also eigenständig als jeweils halbe Stimme – nicht einheitlich. Dieser Schutz der übrigen Eigentümer vor einer einseitigen Vermehrung der Stimmen gilt sowohl beim Kopf- als auch beim Objektstimmrecht (vgl. BGHZ 160, 354). Eine zusätzliche vollwertige Stimme entstünde nur, wenn alle Eigentümer eine Stimmenmehrung ausdrücklich vereinbaren (§ 10 WEG); die bloße Zustimmung zur Teilung genügt dafür nicht. Die einheitliche Stimmabgabe nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG betrifft dagegen den anderen Fall, dass mehrere Personen gemeinsam eine einzige Einheit halten.

10.Verwaltung, Beirat & BerufsrechtIn welchen Fällen handelt es sich bei vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Mehrere Antworten sind richtig:

Der Verwender beabsichtigt, die Regelung in einer Vielzahl von Verträgen zu verwenden. ✓ richtig
Der Vertragspartner des Verwenders hat keinen oder nur eingeschränkten Einfluss auf den Inhalt der Regelung. ✓ richtig
Eine nur einmal verwendete Klausel wurde von einem Dritten zur mehrfachen Verwendung erstellt. ✓ richtig
Die Klausel wurde zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt.
Eine zwischen zwei Unternehmern individuell für einen einzigen Vertrag entworfene Regelung ohne Wiederverwendungsabsicht.
Mündliche Nebenabreden, die im Gespräch spontan getroffen werden.
Erklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt. Entscheidend sind daher zwei Merkmale: die Absicht der mehrfachen Verwendung und das Fehlen einer echten Einflussmöglichkeit des Vertragspartners auf den Inhalt.

Deshalb liegen sie auch dann vor, wenn eine Klausel tatsächlich nur einmal verwendet wird, ein Dritter sie aber für die mehrfache Verwendung entworfen hat, etwa ein Formularverlag oder ein Verband. Auf die Zahl der tatsächlichen Verwendungen kommt es nicht an, sondern auf die Bestimmung des Textes.

Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln, die im Einzelnen ausgehandelt wurden: Dort stellt der Verwender seinen Text ernsthaft zur Disposition und der andere Teil kann den Inhalt wirklich mitgestalten. Ebenso wenig sind es eine zwischen zwei Unternehmern eigens für einen einzigen Vertrag entworfene Regelung ohne Wiederverwendungsabsicht und mündliche Nebenabreden, die im Gespräch spontan getroffen werden — beiden fehlt die Vorformulierung für eine Vielzahl von Fällen.

11.Verwaltung, Beirat & BerufsrechtEin Verwalter möchte sein Amt niederlegen. Welche Schritte muss er gemäß WEG unternehmen?

Mehrere Antworten sind richtig:

Schriftliche Mitteilung an die Eigentümergemeinschaft ✓ richtig
Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung
Nennung eines Nachfolgers
Erstellung eines Übergabeprotokolls ✓ richtig
Erklärung

Die Amtsniederlegung des Verwalters ist ein einseitiger Rechtsakt, der gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erklären ist. Diese ist seit der WEG-Reform vollrechtsfähig (§ 9a WEG). Daher ist eine schriftliche Mitteilung an die Eigentümergemeinschaft erforderlich, damit der Zugang der Erklärung und der Zeitpunkt der Beendigung nachweisbar sind; eine bestimmte Form schreibt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, die Schriftform entspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 WEG).

Die Erstellung eines Übergabeprotokolls ergibt sich ebenfalls aus ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 WEG): Der ausscheidende Verwalter muss Unterlagen, Gelder und Verwaltungsbestand geordnet übergeben und dies dokumentieren, um seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist gesetzlich nicht zwingend an die Amtsniederlegung gekoppelt; sie erfolgt nach den allgemeinen Regeln des § 24 WEG. Die Benennung eines Nachfolgers ist nicht Aufgabe des alten Verwalters, sondern Entscheidung der Eigentümer durch Beschlussfassung (§ 26 WEG) und wird hier nicht als notwendiger Schritt gewertet.

12.Verwaltung, Beirat & BerufsrechtEin Verwalter schließt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kreditvertrag ab, ohne dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Welche Konsequenzen hat dies nach dem WEMoG?

Eine Antwort ist richtig:

Der Vertrag ist gegenüber Dritten wirksam, da der Verwalter unbeschränkte Vertretungsmacht hat.
Der Vertrag ist unwirksam, da ein Beschluss zwingend erforderlich ist. ✓ richtig
Die Eigentümergemeinschaft kann den Vertrag jederzeit anfechten.
Der Verwalter haftet persönlich für den Vertrag.
Erklärung

Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich - beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Diese Ausnahme ist eine gesetzliche Grenze der organschaftlichen Vertretungsmacht selbst: Ohne den erforderlichen Beschluss fehlt dem Verwalter für einen Darlehensvertrag die Vertretungsmacht. Der Schutz des § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG (Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam) greift hier nicht, denn er erfasst nur zusätzliche, rechtsgeschäftliche Beschränkungen der an sich bestehenden Vertretungsmacht (etwa durch Vereinbarung oder Beschluss), nicht die gesetzliche Grenze des Satzes 1. Ein ohne Beschluss geschlossener Darlehensvertrag wird deshalb als Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht behandelt und ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB); er kann durch nachträglichen Beschluss (Genehmigung) wirksam werden. Der Vertragspartner kann sich daher nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit verlassen.

13.Allgemeines Schuld- & WerkrechtWer ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung einer GmbH befugt?

Mehrere Antworten sind richtig:

Alle Gesellschafter der GmbH.
Der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter.
Der bestellte Geschäftsführer. ✓ richtig
Ein bevollmächtigter Prokurist innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. ✓ richtig
Die Gesellschafterversammlung.
Erklärung

Nach § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die organschaftliche Vertretungsmacht - die Befugnis, die Gesellschaft im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich zu binden - knüpft allein an die Bestellung zum Geschäftsführer an. Sie ist streng von der bloßen Geschäftsführungsbefugnis zu unterscheiden, also der internen Berechtigung, die Geschäfte zu führen: Wer nur zur Geschäftsführung berechtigt ist, ist damit noch nicht zur Vertretung befugt (Geschäftsführungsbefugnis ist nicht gleich Vertretungsmacht). Ein Gesellschafter besitzt als solcher keine organschaftliche Vertretungsmacht; er kann die GmbH nur binden, wenn er zum Geschäftsführer bestellt ist. Rechtsgeschäftlich vertreten können die GmbH daher der bestellte Geschäftsführer sowie ein Prokurist im Rahmen seiner Prokura (§§ 48 ff. HGB). Weder die Gesamtheit der Gesellschafter noch die Gesellschafterversammlung vertreten die GmbH im Rechtsverkehr.

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14.Allgemeines Schuld- & WerkrechtDie WEG verfügt über eine gemeinschaftlich genutzte Waschmaschine. Nachdem die alte Waschmaschine defekt war, hat die WEG zum 1.7.2023 eine neue Maschine erworben. Am 29.6.2025 lässt sich die Waschmaschine nicht mehr in Gang bringen. Wann sind die Gewährleistungsansprüche der WEG verjährt?

Eine Antwort ist richtig:

Am 1.7.2025. ✓ richtig
Am 31.7.2025.
Am 29.10.2025.
Am 31.12.2025.
Erklärung

Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre ab Ablieferung (§438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Waschmaschine wurde am 1.7.2023 geliefert – die Frist endet damit am 1.7.2025.

Wann wäre der 29.10.2025 korrekt? Nur wenn ein konkreter Hemmungstatbestand nach §203 BGB vorläge: Die WEG müsste den Mangel noch vor Ablauf der Frist beim Verkäufer gerügt haben (z.B. am 29.6.2025), und der Verkäufer müsste die Gewährleistung zu einem bestimmten Datum schriftlich abgelehnt haben (z.B. am 29.7.2025). Dann würde die Verjährung gemäß §203 Satz 2 BGB frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung eintreten: 29.7.2025 + 3 Monate = 29.10.2025. Diese Voraussetzungen sind im Sachverhalt jedoch nicht genannt – daher gilt die einfache Grundregel: Verjährung am 1.7.2025.

15.Mietrecht in der WEG-PraxisIn welchen der folgenden Fälle ist davon auszugehen, dass die vertraglichen Regelungen eines Mietvertrags nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen gelten?

Eine Antwort ist richtig:

Es werden Mietverträge mit Unternehmern und Freiberuflern abgeschlossen.
Den jeweiligen Mietern wird die Auswahl unter mehreren Vertragsformularen angeboten.
Es werden möglichst viele ausfüllungsbedürftige Lücken im vorformulierten Text bzw. alternative Möglichkeiten zum Ankreuzen angeboten und auch zusätzlich Vertragsregelungen und Absprachen handschriftlich angefügt.
Es werden mehrere geänderte Vertragsentwürfe zwischen den Parteien ausgetauscht. ✓ richtig
Der Mieter erhält zwei Wochen zuvor den kompletten Vertragstext ausgehändigt mit dem Hinweis, dass Fragen jederzeit gestellt und Unklarheiten erläutert werden und der Mieter das Recht hat, eine Änderung jeglicher vorformulierten Regelungen zu verlangen.
Es wird am Ende des Vertrags eine Klausel eingefügt, in der der Mieter bestätigt, dass der vorstehende Vertragstext zwischen den Parteien ausführlich erörtert und ausgehandelt wurde.
Die Vertragsunterzeichnung wird von den Parteien mit einem Glas Champagner gefeiert.
Erklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Sie verlieren diese Eigenschaft nur, wenn die Klauseln im Einzelnen ausgehandelt werden. Ausgehandelt heißt: Der Verwender stellt seinen Text ernsthaft zur Disposition und der andere Teil hat eine reale Gestaltungsfreiheit.

Genau das belegt der Austausch mehrerer geänderter Vertragsentwürfe zwischen den Parteien. Er zeigt, dass über den Inhalt tatsächlich verhandelt wurde und die Fassung das Ergebnis beider Seiten ist.

Die übrigen Fälle genügen dem nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter Unternehmer oder Verbraucher ist. Die Auswahl zwischen mehreren fertigen Formularen ist keine Verhandlung über den Inhalt, sondern nur eine Wahl zwischen vorgegebenen Paketen. Ankreuzfelder, Lücken und handschriftliche Ergänzungen ändern nichts an der Vorformulierung des übrigen Textes. Auch eine großzügige Bedenkzeit mit dem Angebot, Fragen zu stellen, ersetzt das Aushandeln nicht. Und eine Bestätigungsklausel, der Vertrag sei ausgehandelt worden, ist als vorformulierte Klausel gerade selbst eine Allgemeine Geschäftsbedingung und ohne Beweiswert.

16.Mietrecht in der WEG-PraxisDie Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt eine energetische Modernisierung durch eine Dämmung der Fassade. Hierfür müssen die Balkone der vermieteten Eigentumswohnungen betreten werden. Was gilt für die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gegenüber den Mietern?

Mehrere Antworten sind richtig:

Die Ankündigung muss vom Verwalter unmittelbar an die Mieter gesandt werden.
Die Ankündigung muss lediglich einem von mehreren Mietern einer Wohnung zugehen.
Die Ankündigung muss allen Mietern einer Wohnung zugehen. ✓ richtig
Die Ankündigung muss mindestens einen Monat vor dem Termin den Mietern zugehen.
Die Ankündigung muss mindestens drei Monate vor dem Beginn der Maßnahme den Mietern zugehen. ✓ richtig
Die Ankündigung bedarf zwingend der Schriftform.
Die Ankündigung muss die beauftragten Firmen namentlich benennen.
Die Ankündigung muss die voraussichtliche Art, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme beinhalten. ✓ richtig
Die Ankündigung muss den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten beinhalten. ✓ richtig
Die Ankündigung muss die voraussichtlichen Baukosten der Maßnahme beinhalten.
Erklärung

Nach § 555c Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss die Art und den voraussichtlichen Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen sowie den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer enthalten. Soll die Miete nach § 559 oder § 559c BGB erhöht werden, sind außerdem die erwartete Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten anzugeben. Nach § 555c Abs. 2 BGB soll auch auf Form und Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 BGB hingewiesen werden. Vertragspartner der Mieter ist der vermietende Wohnungseigentümer; der Verwalter kann die Erklärung nur mit entsprechender Bevollmächtigung abgeben.

17.Grundbuchrecht & ProzessführungIn der Teilungserklärung wurden für die Häuser einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen begründet. Ein Beschluss einer Untergemeinschaft soll angefochten werden. Gegen wen richtet sich die Klage?

Eine Antwort ist richtig:

Gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft.
Gegen die Untergemeinschaft.
Gegen alle übrigen Wohnungseigentümer.
Gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. ✓ richtig
Erklärung

Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig, auch wenn die Teilungserklärung ihnen eigene Beschlusskompetenzen zuweist. Rechtsfähig ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes; sie ist Trägerin des Verwaltungsvermögens und Vertragspartnerin nach außen, selbst wenn im Innenverhältnis nur eine Untergemeinschaft entschieden hat.

Daraus folgt die Antwort auf die Frage nach dem richtigen Beklagten: Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also gegen die Gesamtgemeinschaft. Seit der Reform von 2020 ist sie in Beschlussklagen stets die Gegnerin; die früher übliche Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gibt es nicht mehr.

Gegen die Untergemeinschaft selbst kann nicht geklagt werden, weil ihr die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit fehlt. Ebenso wenig sind die übrigen Eigentümer der Untergemeinschaft oder alle übrigen Eigentümer die richtigen Beklagten. Dass die Untergemeinschaft im Innenverhältnis wirtschaftlich selbstständig ist und eigene Wirtschaftspläne und Rücklagen führen kann, ändert daran nichts.

18.Grundbuchrecht & ProzessführungWelche Pflichten treffen den Verwalter im Rahmen eines Beschlussklageverfahrens?

Mehrere Antworten sind richtig:

Er hat die übrigen Wohnungseigentümer über die Klagzustellung unverzüglich zu informieren. ✓ richtig
Er hat den übrigen Wohnungseigentümern eine Kopie der Klageschrift zuzusenden.
Im Fall einer Anfechtungsklage hat er diese in der Beschlusssammlung zu vermerken. ✓ richtig
Er hat eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
Er hat die Sondereigentümer über die weiteren Schriftsätze zu informieren.
Erklärung

Der Verwalter ist Organ der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG) und hat für eine ordnungsmäßige Verwaltung zu sorgen (§ 18 Abs. 1 WEG). Daraus folgt, dass er die übrigen Wohnungseigentümer über die Zustellung einer Beschlussklage unverzüglich informieren muss, damit diese ihre Rechte – etwa den Beitritt zum Rechtsstreit nach § 48 Abs. 1 WEG – sachgerecht wahrnehmen können. Eine Pflicht zur Zusendung der vollständigen Klageschrift oder sämtlicher weiterer Schriftsätze ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert und wird daher hier nicht vorausgesetzt.

Die Pflicht, eine Anfechtungsklage in der Beschlusssammlung zu vermerken, ergibt sich aus der allgemeinen Führungspflicht des Verwalters für die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG). Nach ständiger Praxis und Kommentarliteratur sind bei angefochtenen Beschlüssen der Anfechtungsstatus und das spätere Urteil aufzunehmen, damit der Stand der Beschlusslage für jeden Wohnungseigentümer bei Einsichtnahme nach § 24 Abs. 7 WEG erkennbar ist. Eine generelle Pflicht zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung allein wegen der Klageerhebung besteht dagegen nicht.

19.Rücklagen & SonderumlagenWer haftet für die Rückzahlung eines Darlehens, das die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgenommen hat?

Eine Antwort ist richtig:

Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nur die einzelnen Wohnungseigentümer.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und daneben die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. ✓ richtig
Neben der Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Wohnungseigentümer nur, soweit sie sich hierzu vertraglich verpflichtet haben.
Erklärung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig und kann selbst ein Darlehen aufnehmen; Vertragspartnerin der Bank ist deshalb sie. Damit endet die Haftung aber nicht bei ihr.

Nach § 9a Abs. 4 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger der Gemeinschaft zusätzlich nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Diese Haftung folgt aus dem Gesetz und setzt keine vertragliche Übernahme voraus; sie ist anteilig, nicht gesamtschuldnerisch, und beschränkt sich auf den eigenen Anteil. Wer seine Einheit veräußert, haftet weiter für die während seiner Zeit als Eigentümer entstandenen Verbindlichkeiten.

Genau darin liegt das Risiko einer Kreditaufnahme, das der Bundesgerichtshof betont: Ein langfristiges Darlehen bindet nicht nur die Gemeinschaft, sondern greift über die anteilige Außenhaftung auf jeden einzelnen Eigentümer durch. Ein Beschluss über eine Kreditaufnahme entspricht deshalb nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Maßnahme erhebliches Gewicht hat und die Eigentümer zuvor über dieses Haftungsrisiko unterrichtet wurden.

20.Jahresabrechnung & WirtschaftsplanWas sind die Bestandteile des Wirtschaftsplans?

Mehrere Antworten sind richtig:

Der Gesamtwirtschaftsplan mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. ✓ richtig
Summen und Saldenliste der Zahlungen der Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan, der festlegt, in welcher Höhe der einzelne Wohnungseigentümer Vorauszahlungen leisten muss. ✓ richtig
Gegebenenfalls Beträge für die Zuführung von Rücklagen. ✓ richtig
Vordruck der konkretisierten Einzugsermächtigung der Sondereigentümer.
Erklärung

Der Wirtschaftsplan besteht aus zwei Teilen. Der Gesamtwirtschaftsplan stellt die für das kommende Wirtschaftsjahr erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft gegenüber. Die Einzelwirtschaftspläne rechnen daraus den Anteil jeder Einheit herunter und legen fest, in welcher Höhe der einzelne Wohnungseigentümer Vorschüsse zu leisten hat. Hinzu kommen die Beträge, die dem Plan zufolge der Erhaltungsrücklage und sonstigen beschlossenen Rücklagen zugeführt werden sollen.

Nicht dazu gehört eine Summen- und Saldenliste der geleisteten Zahlungen. Sie blickt zurück und gehört zur Buchhaltung und zur Jahresabrechnung, während der Wirtschaftsplan eine Vorausschau ist. Ebenso wenig ist ein Vordruck für eine Einzugsermächtigung Bestandteil des Plans; er betrifft allein die technische Abwicklung der Zahlung.

Beschlossen werden nicht die Pläne selbst, sondern die Vorschüsse, die sich aus ihnen ergeben (§ 28 Abs. 1 WEG). Erst dieser Beschluss begründet den durchsetzbaren Zahlungsanspruch der Gemeinschaft.

21.Jahresabrechnung & WirtschaftsplanIn der Mitte des Wirtschaftsjahres stellt der Verwalter fest, dass durch die aktuellen Hausgeldzahlungen die im Rest des Jahres fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht gedeckt werden können. Ein Kontokorrentkredit besteht für das Girokonto der Gemeinschaft nicht. Was kann der Verwalter tun?

Eine Antwort ist richtig:

Um die gegebenenfalls nicht gedeckten Verbindlichkeiten zu befriedigen, greift er kurzfristig auf die Erhaltungsrücklage zurück.
Er beraumt eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt zum Beschluss einer Sonderumlage für die Liquidität der Gemeinschaft an. ✓ richtig
Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat vereinbart er mit der kontoführenden Bank einen kurzfristigen Überziehungskredit.
Erklärung

Der Verwalter darf die Liquiditätslücke nicht eigenmächtig schließen.

Die Erhaltungsrücklage ist zweckgebunden: ihre Ansammlung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und dient der Vorsorge für Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, nicht der Deckung laufender Hausgeldverbindlichkeiten. Eine Entnahme für andere Zwecke können nur die Wohnungseigentümer beschließen — und auch das nur in engen Grenzen, mit späterer Rückführung. Der Verwalter selbst hat keine Befugnis, die Rücklage kurzfristig für laufende Verbindlichkeiten zu verwenden.

Eine Kreditaufnahme begründet eine Verpflichtung der Gemeinschaft. Beim Abschluss eines Darlehensvertrags vertritt der Verwalter die Gemeinschaft nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Nach § 27 Abs. 1 WEG darf er ohne Beschluss nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Der Befund liegt in der Mitte des Wirtschaftsjahres und betrifft Verbindlichkeiten, die erst im Rest des Jahres fällig werden: für die Einberufung einer Versammlung (§ 24 WEG) bleibt Zeit, ein Nachteil, der ein eigenmächtiges Kreditgeschäft rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Eine Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat ersetzt den Beschluss nicht: der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter, hat aber keine eigene Beschlusskompetenz (§ 29 Abs. 2 WEG).

Der richtige Weg ist die Sonderumlage. Sie ist eine nachträgliche Ergänzung der Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan und wird von den Wohnungseigentümern beschlossen (§ 28 Abs. 1 WEG). Der Verwalter beruft dafür eine Versammlung ein und setzt den Tagesordnungspunkt auf; kommt der Beschluss zustande, wird die Umlage nach dem geltenden Verteilungsschlüssel geschuldet.

22.Jahresabrechnung & WirtschaftsplanWas versteht man unter der Abrechnungsspitze der Jahresabrechnung?

Eine Antwort ist richtig:

Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz der für das Abrechnungsjahr tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen für die laufenden Bewirtschaftungskosten und dem nach dem Beschluss über die Vorschüsse hierfür geschuldeten Jahresbetrag.
Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen und dem Betrag der tatsächlich auf das Sondereigentum entfallenden Kosten für das Wirtschaftsjahr.
Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz der für das Wirtschaftsjahr beschlossenen Vorauszahlungen eines Sondereigentümers und den tatsächlich auf sein Sondereigentum entfallenden Kosten für das Wirtschaftsjahr. ✓ richtig
Die Abrechnungsspitze ist der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Gesamtbetrag, den der Sondereigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen hat.
Erklärung

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen den für das Wirtschaftsjahr beschlossenen Vorschüssen eines Wohnungseigentümers und den Kosten, die tatsächlich auf seine Einheit entfallen. Maßgeblich ist also das Soll aus dem Wirtschaftsplan, nicht das, was er wirklich überwiesen hat.

Diese Trennung hat einen praktischen Grund: Nach § 28 Abs. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse, und nur darüber. Würde man die tatsächlichen Zahlungen einrechnen, begründete der Abrechnungsbeschluss die Rückstände eines säumigen Eigentümers ein zweites Mal. Offene Hausgeldraten bleiben deshalb außen vor; sie sind bereits mit dem Wirtschaftsplan fällig gestellt.

Der Gesamtbetrag, den die Jahresabrechnung ausweist und der solche Rückstände einschließt, ist der Abrechnungssaldo, nicht die Abrechnungsspitze.

23.Hausgeldmanagement & FördermittelWeshalb erweist sich eine Energieversorgungssperre bei vermieteten Wohnungen meist als wirkungslos?

Eine Antwort ist richtig:

Eine Versorgungsunterbrechung bei Mietobjekten ist generell unzulässig.
Die Sperre erfordert das Einverständnis des vermietenden Eigentümers.
Der Mieter kann durch Übernahme der Betriebskosten die Sperre verhindern.
Der Mieter kann den Zutritt zur Wohnung für die Sperrmaßnahme verweigern. ✓ richtig
Erklärung

Bei vermieteten Wohnungen scheitert eine Energieversorgungssperre praktisch meist daran, dass für das Abklemmen innerhalb der Wohnung der Zutritt benötigt wird. Der Mieter hat aber das Hausrecht und kann den Zutritt verweigern; ohne gesetzliche Ermächtigung oder gerichtlichen Titel darf weder der Vermieter noch ein beauftragtes Unternehmen die Wohnung betreten (§ 858 Abs. 1 BGB zum Verbot verbotener Eigenmacht, § 903 BGB zum Herrschaftsrecht des Eigentümers, das beim Mieter als abgeleitetes Besitzrecht wirkt).

Eine generelle Unzulässigkeit von Versorgungsunterbrechungen bei Mietobjekten gibt es im Gesetz nicht; sie ist nur an strenge Voraussetzungen gebunden, etwa nach § 41f EnWG (bei Zahlungsverzug: Verhältnismäßigkeit, Mindestrückstand, Ankündigungsfristen). Auch das Einverständnis des vermietenden Eigentümers ist für eine Sperre innerhalb der Mietwohnung rechtlich nicht ausschlaggebend, solange der Mieter den Zutritt verweigert. Die Möglichkeit, dass der Mieter durch eigene Zahlung eine Sperre abwendet, ist eher faktische Praxis, aber kein rechtlicher Hauptgrund für die weitgehende Wirkungslosigkeit, da das Zutritts- und Besitzrecht im Vordergrund steht.

24.Heizkosten- & TrinkwasserrechtDie Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Gebäude im Jahr 1985 errichtet wurde, vereinbart, dass zukünftig die Heizungs- und Warmwasserkosten zu 90 % nach Verbrauch und zu 10 % nach Fläche abgerechnet werden sollen. Ist die Vereinbarung wirksam?

Eine Antwort ist richtig:

Die Vereinbarung ist nichtig, da sie gegen die Regelungen der Heizkostenverordnung verstößt. ✓ richtig
Die Vereinbarung ist wirksam, aber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen wird.
Die Vereinbarung ist nach den Regeln der Heizkostenverordnung wirksam.
Erklärung

Die Vereinbarung ist unwirksam. Die Heizkostenverordnung gibt für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten einen zwingenden Korridor vor: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen; für die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung gilt § 8 Abs. 1 HeizkostenV wortgleich. Die übrigen Kosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche bzw. umbautem Raum zu verteilen. Ein Verbrauchsanteil von 90 % überschreitet den Höchstsatz von 70 % und ist damit unzulässig – auch wenn er auf den ersten Blick "verbrauchsgerechter" wirkt. Der Höchstsatz begrenzt bewusst, wie stark die Nutzer mit Wärmeverlusten belastet werden, die sie selbst nicht beeinflussen können (Lage der Wohnung, ungedämmte Leitungen, Grundwärme des Gebäudes).

Daran ändert auch die Einigkeit aller Eigentümer nichts. Nach § 2 HeizkostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor – ausgenommen sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. Für Wohnungseigentum stellt § 3 Satz 1 HeizkostenV ausdrücklich klar, dass die Verordnung anzuwenden ist, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Eine dagegen verstoßende Vereinbarung setzt sich also nicht durch (vgl. § 134 BGB); es bleibt beim Verteilungsmaßstab der Heizkostenverordnung.

Abweichen dürfen die Eigentümer nur in den Ausnahmefällen des § 11 HeizkostenV – etwa bei Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m² · a), bei Alters-, Pflege-, Studenten- und Lehrlingsheimen oder bei Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Wärmerückgewinnung, Solaranlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung versorgt werden. Ein normales Wohngebäude aus dem Jahr 1985 erfüllt keinen dieser Tatbestände. Im Gegenteil: § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV schreibt für ältere Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erfüllen, mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden und überwiegend gedämmte Verteilleitungen haben, sogar fest 70 % Verbrauchsanteil vor.

Auch eine Eintragung im Grundbuch hilft nicht weiter: Sie bewirkt nur, dass eine wirksame Vereinbarung gegen einen Sondernachfolger wirkt (§ 10 Abs. 3 WEG). Einem Verstoß gegen zwingendes Verordnungsrecht kann sie nicht zur Wirksamkeit verhelfen.

Abgrenzung zum Beschluss: Beschließen die Eigentümer – statt zu vereinbaren – einen der Heizkostenverordnung widersprechenden Verteilungsschlüssel, besteht seit dem WEMoG nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz. Ein solcher Beschluss ist dann nicht nichtig, sondern rechtswidrig und innerhalb eines Monats anfechtbar (§ 45 Satz 1 WEG); wird er nicht angefochten, wird er bestandskräftig.

25.Baukonstruktion & SchadenserkennungWovon hängt die Lebensdauer von Bauteilen ab?

Mehrere Antworten sind richtig:

Material. ✓ richtig
Modernisierung.
Beanspruchung. ✓ richtig
Durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen. ✓ richtig
Erklärung

Die technische Lebensdauer eines Bauteils ergibt sich aus drei Größen. Erstens dem Material: Ein harter Naturstein hält als Bodenbelag ein Vielfaches eines Kunststoffbelags, eine Dachrinne aus Kupfer deutlich länger als eine aus Zinkblech. Zweitens der Beanspruchung durch Nutzung und Witterung, denn dasselbe Bauteil altert an der Wetterseite schneller als im geschützten Innenbereich. Drittens der Unterhaltung: Regelmäßige Wartung und rechtzeitige kleine Reparaturen verlängern die Nutzungsdauer erheblich.

Die Modernisierung gehört nicht dazu. Sie hebt den Standard und kann Wert oder Funktion verbessern, verlängert aber nicht die Lebensdauer des vorhandenen Bauteils; in aller Regel ersetzt sie es. Für die Erhaltungsplanung bleiben deshalb Material, Beanspruchung und Pflege die maßgeblichen Größen.

Gibt es Prüfungsfragen zum zertifizierten Verwalter als PDF?

Nein, wir bieten die Übungsfragen nicht als PDF-Download an. Statt einer statischen Liste kannst du die Fragen direkt im Browser bearbeiten und erhältst eine sofortige Auswertung.

PDF und interaktives Quiz im Vergleich

  • Sofortige Auswertung: Nach jeder Antwort siehst du direkt, ob deine Auswahl richtig war.
  • Prüfungsformat: Unsere Simulation umfasst 50 Fragen in 90 Minuten. Die echte schriftliche Prüfung dauert nach § 3 ZertVerwV mindestens 90 Minuten und kann mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden; die konkrete IHK legt das Verfahren fest.
  • Erklärungen: Im Test-Zugang sind bis zu 10 KI-Erklärungen enthalten; die frei sichtbaren Beispielfragen auf dieser Seite enthalten redaktionelle Erläuterungen.
  • Pflege: Der Online-Fragenkatalog kann bei Änderungen des WEG oder der ZertVerwV zentral aktualisiert werden.

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Prüfungssimulation: 50 Fragen in 90 Minuten

Unsere Prüfungssimulation stellt 50 zufällig ausgewählte Fragen zusammen und setzt ein Zeitlimit von 90 Minuten. Sie orientiert sich damit an der Dauer und den vier Themenbereichen der schriftlichen Prüfung; sie bildet keine amtliche IHK-Prüfung oder Originalaufgaben ab.

KI-Erklärungen: Verstehen statt auswendig lernen

Jede Frage kann mit einem Klick von der integrierten KI erklärt werden. Die KI erklärt nicht nur warum eine Antwort richtig ist, sondern nennt auch den relevanten Paragrafen, gibt Eselsbrücken und zeigt Zusammenhänge zu anderen Prüfungsthemen auf.

Häufig gestellte Fragen zu den Prüfungsfragen

Ist „Zertifizierter Verwalter (IHK)“ etwas anderes als der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG?

Nein, es ist dieselbe gesetzliche Qualifikation. Der Titel „Zertifizierter Verwalter“ ist in § 26a WEG geregelt; die Sachkundeprüfung nach der ZertVerwV wird bundesweit vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt, weshalb sich in der Praxis auch die Bezeichnung „Zertifizierter Verwalter (IHK)“ eingebürgert hat. Unsere Prüfungsfragen bereiten genau auf diese IHK-Sachkundeprüfung vor.

Wie viele Prüfungsfragen gibt es für Zertifizierter Verwalter §26a WEG?

Auf Verwalterpruefung.de stehen über 1410 Übungsfragen zur Vorbereitung auf die Prüfung nach § 26a WEG zur Verfügung. Sie behandeln die vier Themenbereiche aus Anlage 1 ZertVerwV: Grundlagen der Immobilienwirtschaft sowie rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen.

Sind die Prüfungsfragen für Zertifizierter Verwalter kostenlos?

Die 25 Prüfungsfragen auf dieser Seite sind frei lesbar — mit Lösungen und Erklärungen. Zusätzlich kannst du 30 Übungsfragen im interaktiven Quiz gratis testen — ohne Zeitlimit und ohne Kreditkarte. Der Test-Zugang umfasst die Prüfungssimulation und bis zu 10 KI-Erklärungen. Für unbegrenztes Üben gibt es kostenpflichtige Zugänge.

Welche Themen decken die Prüfungsfragen ab?

Die Übungsfragen decken die vier Themenbereiche aus Anlage 1 ZertVerwV ab: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen und technische Grundlagen.

Wie unterscheiden sich die Übungsfragen von echten IHK-Prüfungsfragen?

Die Fragen sind eigenständige Lernfragen zu den amtlichen Prüfungsgegenständen der ZertVerwV. Sie sind keine veröffentlichten IHK-Originalaufgaben; die IHK Nord Westfalen weist ausdrücklich darauf hin, dass Prüfungsaufgaben auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht werden.

Sind die Fragen wirklich prüfungsrelevant?

Die Fragen sind eigenständige Lernfragen zu den Prüfungsgegenständen aus Anlage 1 ZertVerwV. Sie dienen der Vorbereitung und sind keine IHK-Originalaufgaben; amtliche Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht.

Kann ich die Prüfungsfragen auch mobil nutzen?

Ja, das Quiz läuft vollständig im Browser auf Smartphone und Tablet. Kein App-Download nötig. Auf iOS kannst du die Seite als App auf dem Homescreen speichern (Safari → "Zum Home-Bildschirm hinzufügen").

Wie oft werden die Fragen aktualisiert?

Der Fragenkatalog wird redaktionell gepflegt. Diese Seite und ihre Rechtsangaben wurden zuletzt am 2. August 2026 gegen das WEG, die ZertVerwV und aktuelle IHK-Informationen geprüft.

Gibt es Prüfungsfragen zum zertifizierten Verwalter als PDF?

Wir bieten die Fragen nicht als PDF-Download an. Im interaktiven Quiz erhältst du sofort eine Auswertung und eine Fortschrittsübersicht; die ersten 30 Übungsfragen sowie bis zu 10 KI-Erklärungen sind ohne Zeitlimit und ohne Kreditkarte verfügbar.

Sind das die IHK-Prüfungsfragen für Hausverwalter bzw. Immobilienverwalter?

Nein. „Zertifizierter Verwalter“ ist eine gesetzlich geregelte Bezeichnung nach § 26a WEG; „Hausverwalter“ und „Immobilienverwalter“ sind allgemeinere Tätigkeitsbezeichnungen. Diese Lernfragen bereiten auf die Prüfung zum zertifizierten Verwalter vor und sind keine IHK-Originalaufgaben.

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