Hausgeldabrechnung nach §28 WEG — Aufbau, Fehler und Prüfrechte
Die Jahresabrechnung ist eine der zentralen Verwalteraufgaben — und ein häufiges Prüfungsthema. Aufbau, typische Fehler und Abrechnungsspitze kompakt erklärt.
Abrechnungsthemen in der Prüfung übenWas ist die Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung — auch Jahresabrechnung genannt — ist die jährliche Ist-Abrechnung der WEG über alle Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres. Sie ist in §28 Abs. 2 WEG geregelt und eine der Kernpflichten des Verwalters.
- Pflicht des Verwalters: Vorlage der Jahresabrechnung bei der ordentlichen Eigentümerversammlung
- Zeitraum: Kalender- oder abweichendes Wirtschaftsjahr
- Besteht aus: Gesamtabrechnung für die gesamte WEG + Einzelabrechnungen je Einheit
- Beschluss erforderlich: Die Eigentümer müssen die Jahresabrechnung durch Beschluss genehmigen
Aufbau der Jahresabrechnung
Häufige Fehler in der Hausgeldabrechnung
Diese Fehler führen in der Praxis zu Anfechtungen — und kommen so auch in der IHK-Prüfung vor:
- Falscher Umlageschlüssel angewendet — MEA, Kopfteil und Wohnfläche verwechselt oder gemischt
- Nicht genehmigte Rücklagenentnahmen nicht korrekt oder gar nicht ausgewiesen
- Steuerlich relevante Aufwendungen fehlen — Eigentümer können diese für Anlage V (Einkünfte aus Vermietung) benötigen
- Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen stimmen rechnerisch nicht überein
- Fehlende Trennung zwischen WEG-Mitteln und Fremdgeldern des Verwalters auf getrennten Konten
- Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten falsch kategorisiert
Prüfrechte der Eigentümer (§18 Abs. 4 WEG)
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Unterlagen der WEG einzusehen. Dieses Recht ist in §18 Abs. 4 WEG geregelt:
- Einsichtsrecht: Jederzeit in alle Unterlagen und Belege der WEG (Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge)
- Kopien: Auf Kosten des Eigentümers verlangbar
- Frist zur Vorlage: Die Abrechnung muss rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung vorgelegt werden — in der Regel mindestens 2 Wochen vorher
- Anfechtung: Bei formellen oder inhaltlichen Fehlern kann der Genehmigungsbeschluss angefochten werden (§44 WEG) — Frist: 1 Monat nach Beschlussfassung
Abrechnungsspitze verstehen
Die Abrechnungsspitze ist die zentrale Rechengröße der Jahresabrechnung. Sie zeigt, ob ein Eigentümer nachzahlen muss oder ein Guthaben erhält:
- Positive Abrechnungsspitze (Nachzahlung): Tatsächliche Kosten übersteigen das geleistete Hausgeld
- Negative Abrechnungsspitze (Guthaben/Rückzahlung): Tatsächliche Kosten sind geringer als das geleistete Hausgeld
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?
Der Wirtschaftsplan ist eine Vorausschau für das kommende Jahr — er legt das Hausgeld fest. Die Jahresabrechnung ist die Ist-Abrechnung über das abgelaufene Jahr — sie zeigt, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde. Bei Abweichungen entsteht eine Abrechnungsspitze (Nachzahlung oder Guthaben).
Kann ein Eigentümer die Hausgeldabrechnung anfechten?
Ja. Formelle oder inhaltliche Fehler in der Jahresabrechnung berechtigen zur Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses (§44 WEG). Frist: 1 Monat nach Beschlussfassung. Häufige Anfechtungsgründe sind falscher Umlageschlüssel, fehlende Belege oder falsch ausgewiesene Rücklagenentnahmen.
Wer prüft die Hausgeldabrechnung?
Die Eigentümer haben ein Einsichtsrecht (§18 Abs. 4 WEG). Zusätzlich kann ein Beirat (§29 WEG) die Abrechnung prüfen. In größeren WEGs wird oft ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzugezogen. Am Ende genehmigen die Eigentümer die Abrechnung durch Beschluss in der Eigentümerversammlung.
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