WEG-Grundlagen für die Verwalterprüfung

Das Wohnungseigentumsgesetz ist das Herzstück der Sachkundeprüfung — 50% des Lernstoffs, Pflichtthema im mündlichen Teil. Hier lernst du die zentralen Begriffe und Strukturen.

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teileigentum

Die grundlegende Unterscheidung des WEG ist die Aufteilung des Eigentums in drei Kategorien. Diese Abgrenzung ist nicht nur theoretisch relevant — sie bestimmt, wer für Kosten und Instandhaltung verantwortlich ist, und zählt zu den häufigsten Prüfungsthemen.

§ 1, 3, 5 WEG

Sondereigentum

Gehört einem einzelnen Eigentümer — er allein nutzt, verwaltet und trägt die Kosten.

  • Räume der Wohnung
  • Nicht-tragende Wände im Sondereigentum
  • Bodenbeläge, Tapeten, Innenputz
  • Wohnungseingangstür (innere Seite)
  • Fenster (umstritten — oft per GO geregelt)
  • Sanitäranlagen innerhalb der Wohnung
  • Kellerabteil (wenn so bestimmt)
  • Stellplatz (wenn so bestimmt)
§ 1, 5 WEG

Gemeinschaftseigentum

Gehört allen Eigentümern gemeinschaftlich — der Verwalter verwaltet es im Auftrag der GdWE.

  • Grundstück
  • Treppenhaus & Flure
  • Dach & Fassade
  • Tragende Wände & Decken
  • Heizungsanlage (Zentralheizung)
  • Aufzug
  • Außenfenster (Rahmen, Außenseite)
  • Leitungen im Gemeinschaftsbereich
  • Tiefgarage (Allgemeinflächen)
§ 1 Abs. 3 WEG

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen — also an Gewerbeeinheiten, Praxen, Büros oder Tiefgaragenstellplätzen. Die rechtliche Struktur ist identisch mit Wohnungseigentum, nur der Nutzungszweck unterscheidet sich.

Typische Prüfungsfalle: Fenster und Wohnungseingangstüren sind in der Abgrenzung besonders tückisch. Grundsätzlich gehört die Außenseite zum Gemeinschaftseigentum, die Innenseite zum Sondereigentum. Die konkrete Zuordnung der Kostentragung kann jedoch in der Gemeinschaftsordnung abweichend geregelt sein.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

§ 9a WEG — WEG-Reform 2020

Was ist die GdWE?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist eine durch Gesetz geschaffene, rechtsfähige Einheit — sie kann Rechte haben, Pflichten eingehen, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Seit der WEG-Reform 2020 ist dies in §9a WEG ausdrücklich geregelt.

Mitglied der GdWE wird man automatisch durch den Erwerb von Wohnungseigentum — und verlässt sie automatisch wieder durch Veräußerung. Die GdWE ist von den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich zu unterscheiden.

Beispiel: Ein Handwerker, der im Auftrag der GdWE das Dach saniert, schließt seinen Vertrag mit der GdWE — nicht mit jedem einzelnen Eigentümer. Die GdWE ist Schuldnerin der Vergütung, nicht die einzelnen Eigentümer persönlich.

Organe der GdWE

Die GdWE handelt durch ihre drei Organe:

  • Wohnungseigentümerversammlung — das oberste Willensbildungsorgan, trifft Beschlüsse
  • Verwalter — vertritt und verwaltet die GdWE nach außen und innen (§27 WEG)
  • Verwaltungsbeirat — unterstützt und kontrolliert den Verwalter (§29 WEG), optional

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

§ 8 WEG

Die Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das Gründungsdokument einer WEG. Der Eigentümer eines Grundstücks (oder ein Bauträger) erklärt gegenüber dem Grundbuchamt, das Eigentum in Miteigentumsanteile aufzuteilen, die mit Sondereigentum an bestimmten Einheiten verbunden sind.

Die Teilungserklärung enthält:

  • Aufteilungsplan — zeichnerische Darstellung aller Sondereigentumseinheiten mit Nummern
  • Miteigentumsanteile (MEA) — prozentualer Anteil jeder Einheit am Gesamtgrundstück
  • Gemeinschaftsordnung (GO) — Nutzungsregeln, Kostenverteilung, Stimmrechte
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung — Nachweis der baulichen Abgeschlossenheit jeder Einheit
Teil der Teilungserklärung

Die Gemeinschaftsordnung (GO)

Die Gemeinschaftsordnung ist das „Grundgesetz" der WEG. Sie kann von den gesetzlichen Regelungen des WEG abweichen und legt unter anderem fest:

  • Nutzungsregelungen (z.B. gewerbliche Nutzung erlaubt?)
  • Abweichende Kostenverteilungsschlüssel
  • Stimmrechtsregelungen (Kopfprinzip, MEA-Prinzip, Objektprinzip)
  • Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung
  • Sondernutzungsrechte (z.B. Gartennutzung einer Einheit)

Änderungen der Gemeinschaftsordnung erfordern grundsätzlich Allstimmigkeit (alle Eigentümer müssen zustimmen) und eine Eintragung im Grundbuch.

Miteigentumsanteile (MEA)

Die Miteigentumsanteile (MEA) drücken den quotalen Anteil jedes Wohnungseigentümers am Gesamtgrundstück und am Gemeinschaftseigentum aus. Sie werden in der Teilungserklärung in Bruchteilen (z.B. 125/1000) oder Promille festgelegt.

MEA haben mehrere Funktionen:

  • Kostenverteilung: Sofern die GO nichts anderes regelt, werden Kosten nach MEA verteilt (§16 Abs. 2 WEG)
  • Stimmrecht: In vielen GOs entspricht das Stimmgewicht den MEA (Wertprinzip)
  • Vermögensbeteiligung: Bei Auflösung der WEG (selten) entspricht der Anteil den MEA
Merke: MEA und Wohnfläche können voneinander abweichen. Eine größere Wohnung hat nicht zwingend höhere MEA — das hängt von der ursprünglichen Teilungserklärung ab. In der Prüfung wird oft gefragt, welcher Umlageschlüssel für welchen Kostentyp gilt.

Die wichtigsten WEG-Paragraphen im Überblick

Diese Paragraphen solltest du für die Prüfung kennen:

Paragraph Inhalt Prüfungsrelevanz
§1 WEG Grundbegriffe: Wohnungs-, Teil-, Sondereigentum ⭐⭐⭐ sehr hoch
§5 WEG Abgrenzung Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum ⭐⭐⭐ sehr hoch
§8 WEG Begründung durch Teilung (Teilungserklärung) ⭐⭐ hoch
§9a WEG Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ⭐⭐⭐ sehr hoch
§13 WEG Rechte des Wohnungseigentümers ⭐⭐ hoch
§16 WEG Kostentragung und Nutzungen ⭐⭐⭐ sehr hoch
§18 WEG Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung ⭐⭐⭐ sehr hoch
§19 WEG Ordnungsmäßige Verwaltung und Erhaltungsrücklage ⭐⭐⭐ sehr hoch
§20 WEG Bauliche Veränderungen, privilegierte Maßnahmen ⭐⭐⭐ sehr hoch
§23 WEG Wohnungseigentümerversammlung ⭐⭐⭐ sehr hoch
§24 WEG Einberufung und Durchführung der Versammlung ⭐⭐⭐ sehr hoch
§25 WEG Abstimmung, Mehrheiten, Stimmrechte ⭐⭐⭐ sehr hoch
§26 WEG Bestellung und Abberufung des Verwalters ⭐⭐⭐ sehr hoch
§27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ⭐⭐⭐ sehr hoch
§28 WEG Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht ⭐⭐⭐ sehr hoch
§29 WEG Verwaltungsbeirat ⭐⭐ hoch
Hinweis zur Aktualität: Das WEG wurde durch die WEG-Reform 2020 (in Kraft seit 1. Dezember 2020) grundlegend überarbeitet. Insbesondere die Rechtsfähigkeit der GdWE (§9a WEG), das neue Beschlussfassungsrecht und die Regelungen zu baulichen Veränderungen (§20 WEG) haben sich erheblich verändert. Stelle sicher, dass dein Lernmaterial den aktuellen Stand berücksichtigt.

Wie geht es weiter?

WEG-Grundlagen verstanden? Dann vertiefe jetzt die weiteren Kernthemen der Prüfung:

WEG-Recht gezielt üben

Über 590 Übungsfragen zum WEG und allen weiteren Prüfungsbereichen — mit Prüfungssimulation und KI-Erklärungen zu jeder Frage.

Kostenlos registrieren