Verwaltervertrag nach §26 WEG — Inhalt, Laufzeit und Kündigung
Pflichtinhalte, Laufzeitgrenzen, Vergütungsregelung und Kündigungsrechte — das müssen Verwalter und Eigentümer über den Verwaltervertrag wissen.
Verwaltervertrag in der Prüfung übenWas ist der Verwaltervertrag?
Der Verwaltervertrag ist ein schuldrechtlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und dem Verwalter. Er regelt die konkreten Leistungspflichten, die Vergütung und die Laufzeit der Verwaltung.
Bestellungsbeschluss
Gesellschaftsrechtlicher Akt nach §26 WEG. Begründet das Amt des Verwalters. Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Verwaltervertrag
Schuldrechtlicher Vertrag. Regelt Vergütung, Leistungsumfang und Laufzeit. Wird separat geschlossen — oft durch den Beirat bevollmächtigt.
Pflichtinhalte des Verwaltervertrags
Das WEG schreibt keine Mindestinhalte ausdrücklich vor, jedoch müssen folgende Punkte im Verwaltervertrag geregelt sein, um rechtssicher zu sein:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien (WEG und Verwalter)
- Beginn und Ende der Bestellung bzw. Vertragslaufzeit
- Vergütung (Grundhonorar, ggf. Sondervergütungen für Zusatzleistungen)
- Leistungsumfang (laufende Verwaltung vs. Sonderleistungen)
- Befugnisse und Vollmachten des Verwalters
- Haftungsregelung
- Regelungen zur Buchhaltung und Kontoführung
Laufzeit des Verwaltervertrags (§26 Abs. 1 WEG)
Die Laufzeit des Verwaltervertrags ist gesetzlich begrenzt:
| Konstellation | Maximale Laufzeit | Hinweis |
|---|---|---|
| Erstbestellung | 3 Jahre | Gilt für neue Verwalter ohne Vorbestellung |
| Wiederbestellung | 5 Jahre | Erneute Bestellung desselben Verwalters nach Ablauf |
| Selbstverwaltung durch Eigentümer | bis zu 5 Jahre | Wenn ein Eigentümer zum Verwalter bestellt wird |
Vergütung des Verwalters
Die Vergütung des Verwalters ist nicht gesetzlich geregelt — sie muss vertraglich vereinbart werden. Typische Vergütungsstrukturen:
- Grundvergütung: Pro Einheit und Monat, üblich 25–40 EUR/Einheit (je nach Region und Leistungsumfang)
- Sondervergütungen: Für Eigentümerversammlungen außerhalb des Grundhonorars, Bauprojekte, Mahnverfahren, Versicherungsschäden
- Kein gesetzlicher Vergütungsanspruch: Ohne vertragliche Regelung kein Anspruch auf Vergütung
- Umsatzsteuer: Verwalterleistungen sind umsatzsteuerpflichtig (19% MwSt.)
Kündigung des Verwaltervertrags
Die Kündigung des Verwaltervertrags richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und dem Gesetz:
- Ordentliche Kündigung: Zum Vertragsende unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist
- Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Z.B. bei Veruntreuung von WEG-Geldern, grober Pflichtverletzung oder nachhaltigem Vertrauensverlust — fristlos möglich
- Nach Abberufungsbeschluss: Der Verwaltervertrag wird mit 6-monatiger Frist zum Monatsende kündbar (§26 Abs. 3 WEG)
- Kündigung durch den Verwalter: Ebenfalls möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bestellungsbeschluss und Verwaltervertrag?
Der Bestellungsbeschluss ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt — er begründet das Amt des Verwalters. Der Verwaltervertrag ist ein schuldrechtlicher Dienstleistungsvertrag, der Vergütung, Laufzeit und Leistungsumfang regelt. Beide sind separat erforderlich und können unterschiedliche Laufzeiten haben.
Wie lange kann ein Verwaltervertrag laufen?
Bei Erstbestellung maximal 3 Jahre, bei Wiederbestellung maximal 5 Jahre (§26 Abs. 1 WEG). Längere Laufzeiten sind nicht zulässig und im Streitfall auf die Höchstdauer zu kürzen.
Kann der Verwaltervertrag nach Abberufung des Verwalters sofort beendet werden?
Nein. Der Verwaltervertrag endet nicht automatisch mit der Abberufung. Nach einem Abberufungsbeschluss kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§26 Abs. 3 WEG), es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
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