Wer ist von der Verwalterprüfung befreit?

Gleichgestellte Berufsabschlüsse, Sonderfälle und was für die Übergangsfrist gilt — hier erfährst du, ob du die Sachkundeprüfung nach §26a WEG ablegen musst.

Prüfungsfragen üben

Wer muss die Prüfung ablegen?

Seit dem 1. Dezember 2020 (WEG-Reform) müssen gewerbliche WEG-Verwalter nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach §26a WEG erfüllen. Wer nicht über einen anerkannten Berufsabschluss verfügt, muss die IHK-Sachkundeprüfung ablegen.

Die Übergangsfrist für bereits tätige Verwalter lief bis zum 1. Juni 2024. Seitdem gilt die Prüfungspflicht uneingeschränkt für alle gewerblichen WEG-Verwalter ohne anerkannten Abschluss.

Gleichgestellte Berufsabschlüsse §7 ZertVerwV

Wer einen der folgenden Abschlüsse besitzt, gilt als gleichgestellt und muss die Sachkundeprüfung nicht ablegen:

Befreit

Anerkannte IHK-Abschlüsse

  • Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)
  • Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau (IHK)
  • Kaufmann/Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Befreit

Hochschulabschlüsse mit Immobilienschwerpunkt

  • Bachelor- oder Masterabschluss im Fach Immobilienwirtschaft oder vergleichbar
  • Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Immobilien

Der Schwerpunkt muss sich aus dem Zeugnis oder Transcript of Records nachweisen lassen. Bei Zweifeln entscheidet die IHK im Einzelfall.

Befreit

Volljuristen

  • Personen mit erstem oder zweitem juristischen Staatsexamen
Wichtig: Die Gleichstellungsregelung gilt für den Verwalter selbst (natürliche Person) oder für die verantwortliche Person im Unternehmen. Eine GmbH als Verwalterin muss sicherstellen, dass mindestens eine verantwortlich handelnde Person die Qualifikation nachweisen kann.

Kein Anspruch auf Befreiung

Nicht befreit

Diese Abschlüsse reichen nicht aus

  • Allgemeine kaufmännische Ausbildung (z.B. Bürokaufmann/-frau)
  • Maklererlaubnis nach §34c GewO — diese ist ein anderes Erlaubnisregime
  • Langjährige Berufserfahrung als Verwalter ohne Abschluss
  • Abschlüsse aus anderen EU-Ländern (Einzelfallprüfung erforderlich)

§34c GewO und §26a WEG: Was ist der Unterschied?

Beide Regelungen betreffen die gewerbliche Immobilienverwaltung, haben aber unterschiedliche Anforderungen:

§34c GewO — Maklererlaubnis

Erlaubnis für Makler, Bauträger und WEG-Verwalter. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht, Weiterbildungspflicht (20h alle 3 Jahre).

Kein Sachkundenachweis erforderlich — nur die Erlaubnis.

§26a WEG — Zertifizierter Verwalter

Auf Verlangen eines Wohnungseigentümers muss der Verwalter nachweisen, dass er Zertifizierter Verwalter ist — durch IHK-Prüfung oder gleichgestellten Abschluss.

Sachkundenachweis Pflicht — Prüfung oder anerkannter Abschluss.

Fazit: Wer WEG-Verwaltung betreiben will, braucht beides: die §34c-Erlaubnis vom Gewerbeamt und den §26a-Sachkundenachweis. Die Erlaubnis allein reicht nicht, um als Zertifizierter Verwalter zu gelten.

Nicht sicher, ob du befreit bist?

Im Zweifel entscheidet die zuständige IHK. Wende dich direkt an die IHK deines Bezirks oder die IHK, bei der du die Prüfung ablegen möchtest. Sie prüfen, ob dein Abschluss als gleichwertig anerkannt wird.

Wenn du nicht befreit bist oder dir unsicher bist, lohnt es sich trotzdem, mit der Vorbereitung zu starten — die Prüfung ist bei guter Vorbereitung gut zu schaffen.

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