Kurzantwort: Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die Gemeinschaft entscheidet nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG über die Durchführung. Nach BGH V ZR 140/22, Rn. 25, braucht jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einen legitimierenden Beschluss; ist sie nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es nach Rn. 26 Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wem die Maßnahme gestattet oder auf dessen Verlangen nach § 20 Absatz 2 sie durch die Gemeinschaft durchgeführt wurde.
Kann die Eigentümergemeinschaft Barrierefreiheit ablehnen?
Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG gegeben und die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG eingehalten, ist die bauliche Veränderung nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, jedenfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Aufbauend auf Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG vertieft dieser Beitrag Nummer 1; dieselbe Aufzählung umfasst die Wallbox (Nr. 2) und den Glasfaseranschluss (Nr. 4). Das Balkonkraftwerk steht als Nr. 5 ebenfalls in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 21, nennt die regelmäßige Angemessenheit ausdrücklich nur für Nr. 1 bis 4. Anbieter-Fragen drehen sich um die Frage, ob einzelne Eigentümer den Einbau eines Aufzugs blockieren können und ob der Antragsteller selbst behindert sein muss; das sind qualitative Community-Signale, keine Rechtsquellen. Die konkrete Durchführung — das Wie — bleibt nach Rn. 10 grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten.
Verantwortlich für Recherche und Prüfung ist die Redaktion von verwalterpruefung.de. Methode: Der Wortlaut von §§ 20, 21, 25 und 44 WEG auf gesetze-im-internet.de wurde mit den Volltexten BGH V ZR 244/22, V ZR 33/23 und V ZR 140/22 abgeglichen, zuletzt am 02.11.2026. Zweck ist eine belastbare Prüfungssystematik für Prüfungskandidaten. Der Text ist maschinell erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung.
Muss der Antragsteller selbst behindert sein?
Nach BGH V ZR 244/22, Rn. 18, dienen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind; dafür ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die Maßnahme angewiesen ist. Dass die Kläger selbst nicht gehbehindert sind, ist nach Rn. 18 unerheblich. Die Angemessenheit darf nach Rn. 25 nicht wegen einer fehlenden körperlichen Behinderung des verlangenden Wohnungseigentümers oder einer seiner Angehörigen verneint werden. Besteht dagegen, anders als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist, ein konkretes Bedürfnis des verlangenden Wohnungseigentümers nach Maßnahmen der Barrierereduzierung, sind von den übrigen Wohnungseigentümern im konkreten Einzelfall ggf. auch erhebliche Nachteile eher hinzunehmen. Der Senat entschied über nicht gehbehinderte Kläger, die einen Personenaufzug für das Hinterhaus verlangten.
Braucht die Barrierefreiheit in der WEG trotzdem einen Beschluss?
Ja: Der Anspruch ersetzt den Beschluss über die Durchführung nicht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG ist über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Die konkrete Durchführung — das Wie — bleibt nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. Bei der Abstimmung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen.
Rn. 25: Jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums braucht einen legitimierenden Beschluss, auch ohne rechtlich relevante Beeinträchtigung. Rn. 26: Ist die Veränderung nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Der Fall betraf einen Swimmingpool; der Rechtssatz knüpft an § 20 Abs. 1 WEG. Die gesetzliche Fassung gilt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG).
Wann ist die Maßnahme angemessen — und wann greift die Sperre?
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist nach BGH V ZR 244/22, Rn. 21, regelmäßig angemessen; der entschiedene Fall war ein Personenaufzug für das Hinterhaus. Die Angemessenheit ist nach Rn. 21 nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die Maßnahme bei der Gesamtheit der davon betroffenen Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Typische Nachteile einer privilegierten Maßnahme begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit. Die Kosten lassen nach Rn. 24 den Anspruch grundsätzlich nicht entfallen. Daneben bleibt § 20 Abs. 4 WEG: grundlegende Umgestaltung oder unbillige Benachteiligung ohne Einverständnis. Die Optikprüfung steht in Bauliche Veränderung: Mehrheit oder grundlegende Umgestaltung?.
V ZR 244/22, Rn. 40: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen. V ZR 33/23, Rn. 9: Bei Anfechtung eines stattgebenden Beschlusses kommt es nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG und nicht auf die Angemessenheit an; geprüft werden § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG und allgemeine Beschlussmängel. Rn. 16: Weil die beschlossenen Maßnahmen ihrer Kategorie nach dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen, hätte es einer Begründung bedurft, warum gleichwohl ausnahmsweise eine grundlegende Umgestaltung vorliegt.
Wer trägt die Kosten der Barrierefreiheit in der WEG?
Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wem die bauliche Veränderung gestattet oder auf dessen Verlangen sie nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft durchgeführt wurde; nur ihm gebühren die Nutzungen. Nach BGH V ZR 244/22, Rn. 24, sind die Kosten der baulichen Veränderung grundsätzlich ohne Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG; sie sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen und können daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht entfallen lassen. Das gilt im Grundsatz auch für Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung; drohen besonders hohe Folgekosten, kann der Wohnungseigentümer eine Sicherheit stellen. § 21 Abs. 1 WEG geht vor: Vorbehaltlich Absatz 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, wenn die Veränderung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden; nach Nr. 2 gilt dasselbe, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen; nach Satz 2 dürfen einem nicht Kostentragungspflichtigen dadurch keine Kosten auferlegt werden. Fristen bei fehlerhaftem Beschluss: Beschluss anfechten.
Welche Prüffragen trennt man bei Barrierefreiheit in der WEG?
Bei Barrierefreiheit in der WEG trennt man den Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG, den Durchführungsbeschluss nach Satz 2, die Kosten nach § 21 WEG, die Angemessenheit, die Sperre des § 20 Abs. 4 WEG und den Anfechtungsmaßstab je nachdem, ob die Gemeinschaft stattgegeben oder abgelehnt hat; die Tabelle zeigt den belegten Maßstab je Prüffrage.
| Prüffrage | Belegter Maßstab | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gibt es einen Anspruch? | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 10. | Lediglich ein Anspruch auf eine Beschlussfassung dem Grunde nach; ein Anspruch auf eine bestimmte Durchführung besteht regelmäßig nicht. |
| Wer entscheidet über die Durchführung? | § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 10. | Die konkrete Durchführung (das Wie) bleibt grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. |
| Muss der Antragsteller selbst behindert sein? | BGH V ZR 244/22, Rn. 18 und Rn. 25 (Fall: nicht gehbehinderte Kläger, Personenaufzug Hinterhaus). | Rn. 18: erforderlich oder auch nur förderlich; ohne Belang, ob der Verlangende oder Angehörige angewiesen sind. Rn. 25: Angemessenheit nicht wegen fehlender körperlicher Behinderung des Verlangenden oder seiner Angehörigen verneinen; besteht dagegen, anders als nach den Feststellungen hier, ein konkretes Bedürfnis nach Barrierereduzierung, sind erhebliche Nachteile eher hinzunehmen. |
| Darf ohne Beschluss gebaut werden? | BGH V ZR 140/22, Rn. 25 und 26. | Ohne legitimierenden Beschluss nicht; fehlt eine Gestattung in der Gemeinschaftsordnung, vor Baubeginn. |
| Ist die Maßnahme angemessen? | BGH V ZR 244/22, Rn. 21 (Nr. 1 bis 4; Fall: Personenaufzug für das Hinterhaus). | Regelmäßig angemessen; Unangemessenheit nur ausnahmsweise bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichem Begehren, wenn Nachteile für die Gesamtheit der betroffenen Wohnungseigentümer außer Verhältnis zum Zweck stehen. |
| Wann greift die Sperre? | § 20 Abs. 4 WEG; V ZR 244/22, Rn. 40; V ZR 33/23, Rn. 15. | Dann nicht beschließen, gestatten oder verlangen. Bei privilegiertem Zweck typischerweise keine grundlegende Umgestaltung. |
| Was gilt bei Anfechtung eines stattgebenden Beschlusses? | BGH V ZR 33/23, Rn. 9 (Fall: Rampe, Terrasse und Tür). | Angemessenheit und übrige Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG ohne Bedeutung; geprüft werden § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG und allgemeine Beschlussmängel. |
| Wer trägt Kosten und Nutzungen? | § 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 24. | Abs. 1: wem gestattet oder auf dessen Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft durchgeführt. Abs. 2, vorbehaltlich Abs. 1: alle nach Anteilen bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile (Nr. 1, außer unverhältnismäßigen Kosten) oder bei Amortisation (Nr. 2). Abweichend nach Abs. 5 Satz 1, nicht zulasten eines Nichtpflichtigen (Satz 2). |
Häufige Fragen
Kurz gesagt: Die Fragen drehen sich um Ablehnung, eigene Behinderung, Beschluss, Kosten und die Anfechtung eines stattgebenden Beschlusses; die Antworten folgen jeweils unmittelbar und verweisen auf den passenden Primärbeleg.
Kann die Eigentümergemeinschaft Barrierefreiheit ablehnen?
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nach BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22, Rn. 10, ist die Maßnahme dem Grunde nach zu beschließen, ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen und die Grenzen des Absatzes 4 eingehalten sind; den einzelnen Wohnungseigentümern wird lediglich ein Anspruch auf eine Beschlussfassung gewährt. Nach Rn. 21 ist eine Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 regelmäßig angemessen; der entschiedene Fall war ein Personenaufzug für das Hinterhaus. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Muss der Antragsteller selbst behindert sein?
Nach BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22, Rn. 18, dienen dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind; dafür ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die Maßnahme angewiesen ist. Dass die Kläger selbst nicht gehbehindert sind, ist nach Rn. 18 unerheblich. Die Angemessenheit darf nach Rn. 25 nicht wegen einer fehlenden körperlichen Behinderung des verlangenden Wohnungseigentümers oder einer seiner Angehörigen verneint werden. Besteht dagegen, anders als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist, ein konkretes Bedürfnis des verlangenden Wohnungseigentümers nach Maßnahmen der Barrierereduzierung, sind von den übrigen Wohnungseigentümern im konkreten Einzelfall ggf. auch erhebliche Nachteile eher hinzunehmen (BGH V ZR 244/22 Rn. 25).
Braucht die Barrierefreiheit in der WEG trotzdem einen Beschluss?
Ja. Über die Durchführung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Nach BGH, Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22, Rn. 25, braucht jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einen legitimierenden Beschluss, auch ohne rechtlich relevante Beeinträchtigung. Ist die Veränderung nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es nach Rn. 26 Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Wer trägt die Kosten von Aufzug oder Rampe in der WEG?
Nach § 21 Abs. 1 WEG hat der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen, dem die bauliche Veränderung gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde; nur ihm gebühren die Nutzungen. Die Kosten sind nach BGH V ZR 244/22, Rn. 24, grundsätzlich ohne Bedeutung für das Bestehen des Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG; das gilt im Grundsatz auch für Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung. § 21 Abs. 1 WEG geht vor: Vorbehaltlich Absatz 1 haben nach § 21 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümer die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, wenn die Veränderung nach Nr. 1 mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde (es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden) oder wenn sich ihre Kosten nach Nr. 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Was gilt, wenn die Gemeinschaft die Barrierefreiheit schon gestattet hat?
Nach BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 33/23, Rn. 9, ist ein stattgebender Beschluss über Maßnahmen, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG verlangt, auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme entgegen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen allgemeinen Beschlussmangel leidet. Der entschiedene Fall betraf eine Rampe als barrierefreien Zugang, eine aufgeschüttete Terrasse und den Ersatz eines Doppelfensters durch eine Tür. Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist, ist bei dieser Anfechtung ohne Bedeutung.
Welche amtlichen Quellen sollte man für die Prüfung lesen?
Maßgeblich sind §§ 20, 21, 25 und 44 WEG, BGH V ZR 244/22 (Rn. 10, 21, 24, 25, 40), BGH V ZR 33/23 (Rn. 9, 16) und BGH V ZR 140/22 (Rn. 25, 26). V ZR 244/22 betrifft einen Personenaufzug für das Hinterhaus nach Ablehnung, V ZR 33/23 Rampe, Terrasse und Tür nach Gestattung.
- § 20 WEG — Anspruch, Durchführung und Sperrgrenzen
- § 21 WEG — Kosten und Nutzungen
- § 25 WEG — Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- § 44 WEG — Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage
- BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 — Personenaufzug für das Hinterhaus, Angemessenheit Nr. 1 bis 4, Rn. 10, 18, 21, 24, 25 und 40
- BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 33/23 — Rampe, Terrasse und Tür; Anfechtung eines stattgebenden Beschlusses, Rn. 9 und 16
- BGH, Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22 — Beschlusszwang, Rn. 25 und 26
Stand: 11/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG); die Angemessenheit und der Anfechtungsmaßstab folgen den BGH-Urteilen V ZR 244/22 und V ZR 33/23, der Beschlusszwang dem Urteil V ZR 140/22. Keine Rechtsberatung.
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