Balkonkraftwerk in der WEG: Zustimmung und Anspruch nach § 20 WEG
Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de
Seit 2024 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation von Steckersolargeräten. Erfahre, warum ein Beschluss der Eigentümerversammlung dennoch Pflicht bleibt, was die WEG vorgeben darf und wer die Kosten trägt.
Braucht man für ein Balkonkraftwerk die Zustimmung der WEG?
Ja, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist weiterhin zwingend erforderlich. Obwohl jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG einen Anspruch auf die Gestattung hat, muss die Eigentümerversammlung über die Durchführung ordnungsgemäß beschließen.
Viele Wohnungseigentümer gehen fälschlicherweise davon aus, sie könnten nach den Gesetzesänderungen von 2024 ihr Balkonkraftwerk einfach anbauen. Das ist ein Irrtum. Ein Steckersolargerät am Balkon oder an der Fassade stellt einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar und ist juristisch eine bauliche Veränderung. Wer eigenmächtig ohne Gestattungsbeschluss baut, riskiert eine Rückbauklage.
Der Rechtsanspruch: Privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG
Die rechtliche Position des bauwilligen Eigentümers ist extrem stark. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2024 (Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten) wurde das WEG angepasst. § 20 Absatz 2 WEG listet nun ausdrücklich auf:
„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“
Damit sind Balkonkraftwerke in den Kreis der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgerückt — genau wie Wallboxen oder Einbruchsschutz. Die WEG kann das Vorhaben nicht mehr mit einem pauschalen „Nein" blockieren.
Was darf die WEG noch mitentscheiden?
Die Eigentümerversammlung darf dem Eigentümer das Steckersolargerät zwar nicht verbieten, sie darf aber im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung über das „Wie" der Anbringung bestimmen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 WEG). Dazu zählen insbesondere:
- Sicherheitsvorgaben: Forderung nach sturmsicherer Montage durch einen Fachbetrieb.
- Optische Vorgaben: Einheitliches Erscheinungsbild der Anlage (z.B. Blendfreiheit, Farbe, bestimmte Anbringungsorte am Balkongeländer).
- Haftung und Rückbau: Absicherung bei Schäden am Gemeinschaftseigentum und Pflicht zum Rückbau bei Auszug.
Fasst die Gemeinschaft einen Beschluss, der die Installation durch überzogene, schikanöse Auflagen faktisch unmöglich macht, kann der Eigentümer den Beschluss anfechten und auf Gestattung unter angemessenen Bedingungen klagen.
Wer trägt die Kosten für das Balkonkraftwerk?
Die Kostenverteilung ist im Gesetz eindeutig geregelt. Nach § 21 Absatz 1 WEG hat der Wohnungseigentümer, dem eine bauliche Veränderung gestattet wurde, die Kosten hierfür allein zu tragen. Das umfasst nicht nur die Anschaffung und fachgerechte Installation, sondern auch die laufenden Kosten (z.B. Wartung oder eventuelle spätere Reparaturen am Balkongeländer, die durch die Anlage bedingt sind).
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für den Beschluss notwendig?
Für die Gestattung der Installation eines Balkonkraftwerks genügt die einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen. Da es sich um eine privilegierte Maßnahme handelt, besteht ohnehin ein Rechtsanspruch auf diese Gestattung.
Dürfen Mieter ebenfalls ein Balkonkraftwerk fordern?
Ja. Zeitgleich mit dem WEG wurde auch das Mietrecht angepasst (§ 554 Absatz 1 BGB). Auch der Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Erlaubnis. Der Vermieter wiederum muss dann die Zustimmung der WEG einholen.
Was passiert bei eigenmächtigem Anbau ohne WEG-Beschluss?
Fehlt der vorherige Beschluss der Eigentümerversammlung, handelt der Eigentümer rechtswidrig. Die WEG kann den sofortigen Rückbau verlangen, auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung besteht. Es empfiehlt sich immer, den formalen Weg über den Beschlussantrag zu gehen.
Brauche ich die Zustimmung der WEG für ein Balkonkraftwerk?
Ja. Auch wenn seit der Gesetzesänderung 2024 ein Rechtsanspruch besteht, darf das Balkonkraftwerk nicht eigenmächtig installiert werden. Die Eigentümerversammlung muss über die bauliche Veränderung und deren Durchführung einen Gestattungsbeschluss fassen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Kann die WEG das Balkonkraftwerk verbieten?
Nein, ein generelles Verbot ist nicht mehr zulässig. Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte ist in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG als privilegierte bauliche Veränderung verankert. Jeder Eigentümer kann die Gestattung verlangen. Die WEG darf lediglich das 'Wie' der Umsetzung regeln (z.B. Optik, Sicherheit).
Wer zahlt die Kosten für das Balkonkraftwerk in der WEG?
Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten der baulichen Veränderung derjenige Wohnungseigentümer, dem sie gestattet wurde. Auch die laufenden Kosten fallen diesem Eigentümer zur Last.
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Stand: 08/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Keine Rechtsberatung.