Ratgeber / WEG-Recht

WEG-Reform 2020 (WEMoG): Was Verwalter wissen müssen

Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat das WEG grundlegend umgebaut. Die wichtigsten Änderungen für WEG-Verwalter — kompakt und mit Rechtsgrundlage.

Was ist die WEG-Reform 2020?

Die WEG-Reform 2020 bezeichnet das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat und das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassend modernisierte. Für Verwalterinnen und Verwalter brachte sie neue Aufgaben, eine erweiterte Vertretungsmacht und die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter".

Ziel der Reform war es, die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften zu vereinfachen, Beschlüsse zu erleichtern und die Qualität der Verwaltung zu sichern. Die folgenden Punkte sind für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter besonders relevant.

1. Einführung des zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG)

Mit § 26a WEG wurde die geschützte Bezeichnung „zertifizierter Verwalter" geschaffen. Sie setzt eine bestandene Prüfung vor einer IHK oder eine gleichgestellte Qualifikation voraus. Passend dazu gehört nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung, sodass Eigentümer sie verlangen können.

Was das genau bedeutet und ab wann der Anspruch gilt, erklären wir im Artikel Was ist ein zertifizierter Verwalter?

2. Die Gemeinschaft als rechtsfähiger Verband — Vertretung durch den Verwalter (§ 9b WEG)

Die Reform stellte klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband ist. Nach § 9b WEG wird sie durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verwalter handelt damit für die Gemeinschaft nach außen.

Grenze der Vertretungsmacht: Für den Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags reicht die Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b WEG nicht aus — dafür ist ein gesonderter Beschluss der Eigentümer erforderlich.

3. Bauliche Veränderungen per Mehrheitsbeschluss (§ 20 WEG)

Seit der Reform können bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 20 WEG). Das erleichtert Modernisierungen erheblich. Zusätzlich haben Eigentümer nach § 20 Absatz 2 WEG einen Anspruch darauf, dass bestimmte privilegierte Maßnahmen gestattet werden — der Wortlaut nennt Maßnahmen, die dienen:

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (barrierefreier Um- und Ausbau),
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz,
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser),
  • der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte.

Über die Durchführung ist auch bei privilegierten Maßnahmen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Vertiefend dazu unsere Seite Bauliche Veränderungen.

Hinweis: Der Katalog des § 20 Absatz 2 WEG wurde nach der Reform 2020 erweitert; die Steckersolargeräte kamen durch eine spätere Gesetzesänderung hinzu. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

4. Bestellung und Abberufung des Verwalters (§ 26 WEG)

Nach § 26 Absatz 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Damit hat die Gemeinschaft die Verwalterbestellung deutlich flexibler in der Hand als vor der Reform.

Für die Dauer der Bestellung gilt: Die erste Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum ist auf höchstens drei Jahre begrenzt, in den übrigen Fällen auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Mehr dazu auf der Seite Verwaltervertrag; Bestellung und Abberufung des Verwalters behandelt ausführlich der Artikel Verwalter bestellen und abberufen.

Warum die Reform für die Prüfung wichtig ist

Das reformierte WEG bildet den rechtlichen Kern der Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter. Die mündliche Prüfung hat nach der ZertVerwV ihren Schwerpunkt im WEG-Recht. Wer die zentralen WEMoG-Änderungen — zertifizierter Verwalter, Vertretungsmacht, bauliche Veränderungen und Abberufung — sicher beherrscht, ist für einen großen Teil der Prüfung gut vorbereitet.

Einen Überblick über alle Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen; die Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts findest du unter WEG-Grundlagen.

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