Ratgeber / WEG-Recht
WEG-RechtStand: 10/2026 · Lesezeit: ca. 6 Minuten

Glasfaseranschluss in der WEG: Anspruch, Beschluss und Kosten nach § 20 Abs. 2 Nr. 4

Die Suche nach Glasfaseranschluss WEG vermengt drei Fragen: den individuellen Anspruch, den nötigen Beschluss über die Durchführung und die Kostentragung.

Kurzantwort: Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Die Gemeinschaft entscheidet nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG über die Durchführung. Nach BGH V ZR 140/22, Rn. 25, braucht jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einen legitimierenden Beschluss; ist sie nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es nach Rn. 26 Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wem die Maßnahme gestattet oder auf dessen Verlangen nach § 20 Absatz 2 sie durch die Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Kann die Eigentümergemeinschaft den Glasfaseranschluss ablehnen?

Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG gegeben und die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG eingehalten, ist die bauliche Veränderung nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, jedenfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Aufbauend auf Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG vertieft dieser Beitrag Nummer 4. Die Wallbox (Nr. 2) steht in derselben Aufzählung des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG; das Balkonkraftwerk (Nr. 5) hat denselben Durchführungsbeschluss nach Satz 2, fällt aber nicht unter den Rechtssatz von V ZR 244/22 zu Nr. 1 bis 4.

Der Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG besteht nur, wenn die Maßnahme angemessen ist und § 20 Abs. 4 WEG nicht entgegensteht; die konkrete Durchführung — das Wie — ist nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten.

Verantwortlich für Recherche und Prüfung ist die Redaktion von verwalterpruefung.de. Methode: Der Wortlaut von §§ 20, 21 und 25 WEG sowie § 3 Nr. 33 TKG auf gesetze-im-internet.de wurde mit den Volltexten BGH V ZR 244/22 und V ZR 140/22 abgeglichen, zuletzt am 27.10.2026. Zweck ist eine belastbare Prüfungssystematik. Der Text ist maschinell erstellt und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität?

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG privilegiert den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, nicht jeden Internetanschluss. § 3 Nr. 33 TKG definiert Netz mit sehr hoher Kapazität als Telekommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann. § 20 WEG verweist nicht auf das TKG; die Definition dient hier der Einordnung des gesetzlichen Ausdrucks.

Braucht der Glasfaseranschluss in der WEG trotzdem einen Beschluss?

Ja: Der Anspruch ersetzt den Beschluss über die Durchführung nicht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG ist über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Die weitere Entscheidung über die konkrete Durchführung — das Wie — ist nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. Bei der Abstimmung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; besteht der Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG, ist die Maßnahme nach BGH V ZR 244/22, Rn. 10, jedenfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer.

Beschlusszwang vor Baubeginn
BGH, Urteil vom 17. März 2023 — V ZR 140/22

Rn. 25: Jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums braucht einen legitimierenden Beschluss, auch ohne rechtlich relevante Beeinträchtigung. Rn. 26: Ist die Veränderung nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Der Fall betraf einen Swimmingpool; der Rechtssatz knüpft an § 20 Abs. 1 WEG. Die gesetzliche Fassung gilt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG).

Anwendung, nicht BGH-Wortlaut: Ein Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter ersetzt diesen WEG-Beschluss nicht.

Wann ist der Glasfaseranschluss angemessen — und wann greift die Sperre?

Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist nach BGH V ZR 244/22, Rn. 21, regelmäßig angemessen; der entschiedene Fall war ein Außenaufzug, kein Glasfaseranschluss. Die Sperre des § 20 Abs. 4 WEG bleibt daneben zu prüfen: eine grundlegende Umgestaltung ist bei privilegierten Zwecken typischerweise nicht anzunehmen, eine unbillige Benachteiligung ohne Einverständnis gegenüber anderen ist ein eigener Sperrgrund. Rn. 21: Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der davon betroffenen Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.

Leitentscheidung zum privilegierten Zweck, nicht zum Glasfasersachverhalt
BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 — V ZR 244/22

Der Senat entschied über einen Außenaufzug (Nr. 1). Rn. 21 erfasst Nr. 1 bis 4 und damit auch den Telekommunikationsanschluss. Rn. 10: Die weitere Entscheidung über die konkrete Durchführung — das Wie — ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. Rn. 40 betrifft nur die grundlegende Umgestaltung, nicht die unbillige Benachteiligung: Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einem Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Die Optikprüfung steht in Bauliche Veränderung: Mehrheit oder grundlegende Umgestaltung?.

Wer trägt die Kosten eines Glasfaseranschlusses in der WEG?

Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wem die bauliche Veränderung gestattet oder auf dessen Verlangen sie nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft durchgeführt wurde; nur ihm gebühren die Nutzungen. Vorbehaltlich Absatz 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, wenn die Veränderung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden; nach Nr. 2 gilt dasselbe, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen; nach Satz 2 dürfen einem nicht Kostentragungspflichtigen dadurch keine Kosten auferlegt werden. Fristen bei fehlerhaftem Beschluss: Beschluss anfechten.

Welche Prüffragen trennt man beim Glasfaseranschluss?

Beim Glasfaseranschluss in der WEG trennt man den Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG, den Durchführungsbeschluss nach Satz 2, die Kosten nach § 21 WEG, die Angemessenheit und die Sperre des § 20 Abs. 4 WEG; die Tabelle zeigt den belegten Maßstab je Prüffrage.

PrüffrageBelegter MaßstabErgebnis
Gibt es einen Anspruch?§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 10.Anspruch auf angemessene Maßnahme; ein Anspruch auf eine bestimmte Durchführung besteht regelmäßig nicht.
Wer entscheidet über die Durchführung?§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG; BGH V ZR 244/22, Rn. 10.Die konkrete Durchführung (das Wie) bleibt grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten.
Darf ohne Beschluss gebaut werden?BGH V ZR 140/22, Rn. 25 und 26.Ohne legitimierenden Beschluss nicht; fehlt eine Gestattung in der Gemeinschaftsordnung, vor Baubeginn. Anwendung: Ein Anbietervertrag ersetzt den Beschluss nicht.
Ist die Maßnahme angemessen?BGH V ZR 244/22, Rn. 21 (Nr. 1 bis 4; Fall: Aufzug).Regelmäßig angemessen; Unangemessenheit nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens, wenn die Maßnahme bei der Gesamtheit der davon betroffenen Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
Wann greift die Sperre?§ 20 Abs. 4 WEG (grundlegend umgestalten oder ohne Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen). Rn. 40 trägt nur die Umgestaltung.Dann nicht beschließen, gestatten oder verlangen.
Wer trägt Kosten und Nutzungen?§ 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 WEG.Abs. 1: wem die Maßnahme gestattet oder auf dessen Verlangen nach § 20 Absatz 2 sie durch die Gemeinschaft durchgeführt wurde. Abs. 2, vorbehaltlich Abs. 1: alle nach dem Verhältnis ihrer Anteile bei Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile (Nr. 1, außer bei unverhältnismäßigen Kosten) oder bei Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Nr. 2). Abweichend nach Abs. 5 Satz 1, nicht zulasten eines Nichtpflichtigen (Satz 2).

Häufige Fragen

Kurz gesagt: Die Fragen drehen sich um Ablehnung, Beschluss, Kosten, den gesetzlichen Netzbegriff und den Baubeginn ohne Beschluss; die Antworten folgen jeweils unmittelbar und verweisen auf den passenden Primärbeleg.

Kann die WEG einen Glasfaseranschluss ablehnen?

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Nach BGH, Urteil vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22, Rn. 10, ist die Maßnahme dem Grunde nach zu beschließen, ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und die Grenzen des Absatzes 4 vorliegen. Nach Rn. 21 ist eine Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 regelmäßig angemessen; der entschiedene Fall war ein Aufzug. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

Braucht der Glasfaseranschluss in der WEG trotzdem einen Beschluss?

Ja. Über die Durchführung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Nach BGH, Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22, Rn. 25, braucht jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einen legitimierenden Beschluss, auch ohne rechtlich relevante Beeinträchtigung. Ist die Veränderung nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet, ist es nach Rn. 26 Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Wer trägt die Kosten eines Glasfaseranschlusses in der WEG?

Nach § 21 Abs. 1 WEG hat der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen, dem die bauliche Veränderung gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde; nur ihm gebühren die Nutzungen. Vorbehaltlich Absatz 1 haben nach § 21 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, wenn die Veränderung nach Nr. 1 mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde (es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden) oder wenn sich ihre Kosten nach Nr. 2 innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Wohnungseigentümer können nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine abweichende Verteilung beschließen; nach Satz 2 dürfen einem nicht Kostentragungspflichtigen dadurch keine Kosten auferlegt werden.

Was ist ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität?

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG nennt den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität. § 3 Nr. 33 TKG definiert Netz mit sehr hoher Kapazität als Telekommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann. § 20 WEG verweist nicht auf das TKG; die Definition dient hier der Einordnung des gesetzlichen Ausdrucks.

Darf ich ohne Beschluss den Anbieter ins Gemeinschaftseigentum lassen?

Nein, nicht bei einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattet ist. Nach BGH, V ZR 140/22, Rn. 26, ist es Sache des Wohnungseigentümers, den Gestattungsbeschluss herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Anwendung, nicht BGH-Wortlaut: Ein Anbietervertrag ersetzt diesen Beschluss nicht.

Welche amtlichen Quellen sollte man für die Prüfung lesen?

Maßgeblich sind §§ 20, 21 und 25 WEG, § 3 Nr. 33 TKG, BGH V ZR 244/22 (Rn. 10, 21, 40) und BGH V ZR 140/22 (Rn. 25, 26). Keines der Urteile hat einen Glasfasersachverhalt entschieden.

Stand: 10/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG); die Angemessenheit folgt dem BGH-Urteil V ZR 244/22, der Beschlusszwang dem Urteil V ZR 140/22. Keine Rechtsberatung.

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