Ratgeber / Balkonsanierung
BGH-Urteil 2026Stand: 09/2026

Balkonsanierung in der WEG: Wer beschließt und wer zahlt?

Steht in der Teilungserklärung, jeder Eigentümer halte „seinen“ Balkon selbst instand, heißt das nicht, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei bröckelndem Beton zuschauen darf. Der BGH hat die Balkonsanierung in der WEG 2026 klar in Kompetenz und Kosten getrennt.

Qualitative Community- und Praxis-Signale

In Foren taucht immer wieder dieselbe Frage auf: „In der Teilungserklärung steht, der Balkon sei Sache des Eigentümers – darf die Hausverwaltung dann überhaupt eine Sanierung beschließen lassen?“ Reddit- und gutefrage-Threads zur Balkonsanierung zeigen denselben Denkfehler: Wer die Kosten trägt, gelte als allein entscheidungsbefugt. Das sind qualitative Community-Signale, keine Rechtsquellen.

Auf einen Blick: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) darf eine Balkonsanierung auch dann beschließen, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung den einzelnen Eigentümern zuweist. Die Kostenlast bleibt beim jeweiligen Eigentümer. Bei zwingendem Sanierungsbedarf an mehreren Balkonen muss die GdWE selbst tätig werden. Aufbauend auf der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 18 und § 19 WEG.

Behält die WEG die Beschlusskompetenz für die Balkonsanierung?

Ja, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer behält die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen an Balkonen, auch wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung und Instandsetzung den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist. Der BGH hat das am 24. April 2026 entschieden (V ZR 102/24, Leitsatz a, Rn. 13). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG); zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

Abweichende Vereinbarungen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG grundsätzlich möglich. Der Senat legt solche Klauseln weit aus: Der Eigentümer trägt typischerweise die Kosten des Gemeinschaftseigentums im Bereich „seines“ Balkons, einschließlich Isolierung und Abdichtung (Rn. 10). Daraus folgt nicht der Verlust der Entscheidungskompetenz. Die GdWE kann die Erhaltungslast delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen; ein ausdrücklicher Entzug der Beschlusskompetenz wäre nichtig (Rn. 14, 20).

Das Urteil betrifft Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum im Balkonbereich. Es erklärt nicht jedes Balkonelement pauschal zum Gemeinschaftseigentum; die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bleibt der Zwei-Stufen-Prüfung nach § 5 WEG vorbehalten, analog zur Zuständigkeit beim Fensteraustausch.

Wer trägt die Kosten, wenn die Gemeinschaft die Sanierung organisiert?

Die vereinbarte Kostenlast bleibt beim einzelnen Wohnungseigentümer, auch wenn die Gemeinschaft die Sanierung selbst beschließt und durchführen lässt. Wird die GdWE trotz übertragener Erhaltungslast tätig, endet spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Eigentümers; an der zugleich vereinbarten Kostenlast ändert das nichts (Leitsatz b, Rn. 23). Wer also nach der Teilungserklärung die Sanierung „seines“ Balkons zahlen muss, bleibt zahlungspflichtig – nur organisiert die Gemeinschaft die Maßnahme.

Zuständigkeit und Kostentragung sind zwei verschiedene Ebenen: Die GdWE entscheidet und koordiniert, der nach der Vereinbarung verpflichtete Eigentümer trägt die Kosten. Eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG tritt dahinter zurück, soweit die Teilungserklärung die Kostenlast abweichend zuweist.

Wann ist die Gemeinschaft zum eigenen Tätigwerden verpflichtet?

Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann verpflichtet, selbst Maßnahmen zur Erhaltung der Balkone zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. An den Anspruch auf ein Tätigwerden sind bei zwingendem Erhaltungsbedarf eher niedrige Anforderungen zu stellen (Leitsatz c, Rn. 28). Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

LagePflicht der GdWE zum eigenen TätigwerdenFundstelle
Mehrere Balkone zwingend sanierungsbedürftigJa, jedenfalls; koordiniertes Vorgehen ist unumgänglichLeitsatz c, Rn. 28, 30
Nur ein Balkon betroffenJa, wenn eigenes Tätigwerden unzumutbar ist – etwa wegen Gerüst oder Art der SchädenRn. 28
Gefahr für sonstiges Eigentum, andere Eigentümer oder DritteJa, „zweifelsohne“, unabhängig von der Zahl der BalkoneRn. 28
Kein zwingender ErhaltungsbedarfBeschlusskompetenz bleibt; eine Pflicht zum sofortigen Tätigwerden folgt aus diesem Urteil nichtRn. 13–14, 28

Praktisch knüpft das an die Verkehrssicherungspflicht der WEG und an die Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage an. Nach dem BGH ist die Gemeinschaft nicht darauf beschränkt, jeden Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen (Rn. 16).

Leitentscheidung
BGH, Versäumnisurteil vom 24. April 2026 – V ZR 102/24

In der Anlage drohten Ablösung und Absturz von Betonteilen; Grünflächen darunter waren gesperrt. Die Teilungserklärung wies die Instandhaltung der Balkone den jeweiligen Eigentümern zu. Die Versammlung lehnte alle drei Sachverständigen-Varianten ab. Der BGH erklärte die Negativbeschlüsse für ungültig und ersetzte dem Grunde nach den Beschluss, die Balkone und Balkonbrüstungen zu erneuern. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer Sachprüfung, nicht auf der Säumnis (Rn. 4).

Was bleibt nach Ablehnung aller Sanierungsvarianten gerichtlich durchsetzbar?

Ein Eigentümer kann die ablehnenden Beschlüsse anfechten und zugleich die Ersetzung eines Beschlusses verlangen, dass die Gemeinschaft selbst saniert. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage den Beschluss fassen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Ist vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, ersetzt das Gericht in der Regel nur einen Grundlagenbeschluss über das „Ob“; das „Wie“ bleibt den Wohnungseigentümern (Rn. 26–27, 31–33). Eine gerichtliche Festlegung auf eine bestimmte Sanierungsvariante kann regelmäßig nicht verlangt werden.

Steht der grundsätzliche Sanierungsbedarf fest, entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle ausgearbeiteten Varianten abzulehnen und es dauerhaft bei einer Sperrung der Flächen unter den Balkonen zu belassen (Rn. 36). Das Ermessen ist dahin auf Null reduziert, dass jedenfalls eine geeignete Variante beschlossen werden muss. Einzelheiten der Anfechtungsfrist stehen im Ratgeber Beschluss anfechten nach § 44 und § 45 WEG.

Warum bleibt die Verkehrssicherungspflicht bei der Gemeinschaft?

Allein die GdWE ist für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich und muss die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen, um Gefahren für Wohnungseigentümer oder Dritte abzuwenden (Rn. 15). Eine Delegation befreit nicht von vornherein von der Haftung; Kontroll- und Überwachungspflichten bleiben (Rn. 17). Deshalb muss die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan stets tätig werden können (Rn. 19).

Wie wurde dieser Beitrag geprüft?

Verantwortlich ist das Team von verwalterpruefung.de. Der Text dient der Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG, nicht als Rechtsberatung. Jede Rechtsaussage wurde am 3. September 2026 (Europe/Berlin) gegen den WEG-Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und den Volltext BGH V ZR 102/24 geprüft. Primärquellen: § 18 WEG, § 19 WEG, § 10 WEG, § 44 WEG, § 1004 BGB, BGH V ZR 102/24 (PDF), Pressemitteilung Nr. 072/2026.

Häufige Fragen

Darf die WEG eine Balkonsanierung beschließen, obwohl die Teilungserklärung die Instandhaltung den Eigentümern zuweist?

Ja. Eine Vereinbarung, die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums – hier der Balkone – auf einzelne Wohnungseigentümer überträgt, ändert nach dem BGH nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an diesen Gebäudeteilen (Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 102/24, Leitsatz a, Rn. 13).

Wer zahlt die Balkonsanierung, wenn die Gemeinschaft sie selbst durchführt?

Die vereinbarte Kostenlast bleibt. Wird die Gemeinschaft trotz übertragener Erhaltungslast selbst tätig, trägt der jeweilige Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten der Sanierung „seines“ Balkons, soweit die Teilungserklärung das so vorsieht (BGH, V ZR 102/24, Leitsatz b, Rn. 23).

Wann muss die GdWE trotz übertragener Erhaltungslast tätig werden?

Jedenfalls dann, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen (BGH, V ZR 102/24, Leitsatz c). Ist nur ein Balkon betroffen, besteht die Pflicht, wenn es für den einzelnen Eigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden, oder wenn Schäden für sonstiges Eigentum, andere Wohnungseigentümer oder Dritte drohen (Rn. 28).

Kann das Gericht eine bestimmte Sanierungsvariante festlegen?

In der Regel nein. Ist vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt ein Grundlagenbeschluss, dass die Gemeinschaft selbst saniert. Die Auswahl der Ausführungsart bleibt den Wohnungseigentümern (BGH, V ZR 102/24, Rn. 26–27 und 31–33).

Ist das Thema für die Verwalterprüfung nach § 26a WEG relevant?

Ja. Die Trennung von Beschlusskompetenz, Kostenlast und Verkehrssicherung bei der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 und § 19 WEG gehört zum prüfungsrelevanten WEG-Recht, ebenso die Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

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