Verkehrssicherungspflicht in der WEG: Wer haftet für Gefahrenstellen?
Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de
Muss die Gemeinschaft zahlen, wenn jemand auf vereistem Gehweg stürzt? Wer haftet bei defekter Treppenhausbeleuchtung oder losem Geländer? Dieser Leitfaden ordnet die Zuständigkeiten zwischen GdWE, Verwalter und Sondereigentümer.
Wer haftet für Gefahrenstellen im Gemeinschaftseigentum?
Erste Pflichtenträgerin für die Verkehrssicherung im Gemeinschaftseigentum ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) — nicht einzelne Eigentümer und nicht automatisch der Verwalter. Die GdWE kann insoweit klagen und verklagt werden und nimmt die Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum wahr.
Rechtsgrundlage der deliktischen Haftung ist der von der Rechtsprechung aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelte Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht — ein eigener Begriff „Verkehrssicherungspflicht" steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern wurde von den Gerichten aus der allgemeinen Norm abgeleitet. § 823 Abs. 1 BGB lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Wer aber ist innerhalb der WEG die richtige Adressatin dieser Pflicht? § 9a Abs. 2 WEG bestimmt: „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr." Und § 9a Abs. 1 WEG stellt klar: „Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden." Die GdWE ist also selbst Trägerin der Verkehrssicherungspflicht für das gemeinschaftliche Eigentum.
Welche Rolle hat der Verwalter bei der Verkehrssicherung?
Der Verwalter setzt die Verkehrssicherungspflicht organisatorisch für die GdWE um — er koordiniert Kontrollen, beauftragt Dienste und veranlasst Reparaturen — haftet dabei aber grundsätzlich nur, wenn ihn ein eigenes Organisationsverschulden trifft, nicht automatisch für jeden Schadensfall.
Maßgeblich für seinen Handlungsspielraum ist § 27 Abs. 1 WEG: „Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind." In der Praxis umfasst dies unter anderem die Organisation von Winterdienst und Hausmeisterleistungen, regelmäßige Sichtkontrollen und die zügige Beseitigung erkannter Mängel.
Die Eigentümer können diesen Handlungsspielraum per Beschluss anpassen. § 27 Abs. 2 WEG: „Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern."
Darf und muss der Verwalter ohne Beschluss handeln?
Ja: Bei dringenden Gefahren — etwa akuter Rutschgefahr oder herabfallenden Bauteilen — darf und muss der Verwalter ohne vorherigen Beschluss sofort handeln, wenn dies zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Im Übrigen bleibt er an die Beschlusslage gebunden.
Zwei Praxisbeispiele: Ist der Haupteingang massiv vereist, bestellt der Verwalter umgehend einen Räum- und Streudienst und informiert anschließend die Eigentümer — der Soforteingriff ist durch § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG gedeckt. Lösen sich Fassadenteile, sperrt er den Gefahrenbereich ab, beauftragt eine Notfallfirma und veranlasst die Sicherung.
Für nicht dringliche, kostenintensivere Maßnahmen ist dagegen ein Beschluss einzuholen; die Eigentümer können den Rahmen durch § 27 Abs. 2 WEG anpassen, etwa durch generelle Ermächtigungen für kleinere Instandsetzungen.
Delegation an Winterdienst und Hausmeister: Was bleibt bei GdWE und Verwalter?
Die laufende Ausführung kann und soll an geeignete Dienstleister delegiert werden — Auswahl, klare vertragliche Pflichten und zumutbare Kontrolle bleiben aber als Organisationsaufgaben bei GdWE und Verwalter.
Delegation verlagert die praktische Tätigkeit, nicht die Verantwortung, eine funktionierende Organisation vorzuhalten. Der Verwalter beschafft Angebote, achtet auf klare Leistungsbeschreibungen (Kontrollgänge, Bereitschaft, Reaktionsfristen) und überwacht stichprobenartig die Leistungserbringung. Bei erkennbaren Ausfällen muss er nachsteuern, Ersatz beauftragen oder den Vertrag anpassen — Rechtsgrundlage für sein Handeln bleiben § 27 Abs. 1 WEG (laufende Maßnahmen, Notfälle) und ergänzende Eigentümerbeschlüsse nach § 27 Abs. 2 WEG.
Was gilt bei Glätte, Beleuchtungsausfall und losen Geländern?
Konkrete Räum- und Streupflichten auf öffentlichen Gehwegen ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung und sind vor Ort zu prüfen — unabhängig davon müssen gemeinschaftliche Verkehrsflächen zumutbar sicher gehalten und Mängel bei Gefahr zeitnah beseitigt werden.
Glätte: Die GdWE organisiert den Winterdienst und definiert interne Meldewege, der Verwalter koordiniert und dokumentiert die Einsätze. Zeitfenster und Umfang der Räum- und Streupflicht sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richten sich nach der örtlichen Straßenreinigungssatzung — pauschale Uhrzeiten lassen sich daher nicht angeben.
Beleuchtung: Fällt die Treppenhausbeleuchtung aus, veranlasst der Verwalter unverzüglich die Instandsetzung; bei Totalausfall sorgt er übergangsweise für Warnhinweise oder provisorische Beleuchtung. Lose Geländer oder Bauteile: sofortige Absperrung und Sicherung veranlassen, danach eine Fachfirma beauftragen. In akuten Fällen greift jeweils § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.
Wer haftet für Gefahrenstellen im Sondereigentum?
Für Gefahrenstellen innerhalb des Sondereigentums ist grundsätzlich der jeweilige Sondereigentümer verantwortlich; für gemeinschaftliche Flächen nimmt die GdWE die Pflichten wahr (§ 9a Abs. 2 WEG).
Die Abgrenzung folgt dem Eigentumsregime: Treppenhäuser, Eingänge, Fassaden, Dach und gemeinschaftliche Wege sind Gemeinschaftseigentum — hier ist die GdWE zuständig. Innerhalb der eigenen Wohnung obliegt die Sicherung typischer Gefahrenquellen dem jeweiligen Eigentümer. Ansprüche Dritter wegen Verletzungen auf gemeinschaftlichen Flächen richten sich grundsätzlich gegen die GdWE; daneben kommt bei eigenem Fehlverhalten Einzelner eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Zur allgemeinen Haftung des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft siehe auch Haftung des WEG-Verwalters.
Häufig gestellte Fragen
Ist immer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftbar, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt?
Für das Gemeinschaftseigentum ist primär die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Trägerin der Pflichten (§ 9a Abs. 2 WEG). Eine Haftung setzt aber eine tatsächliche Pflichtverletzung und Kausalität voraus. Daneben kann bei eigenem Fehlverhalten Einzelner eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
Muss der Verwalter bei Glätte ohne Beschluss tätig werden?
Ja. Wenn es zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist, darf und muss der Verwalter sofort handeln. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG erlaubt diesen Soforteingriff ohne vorherigen Beschluss; anschließend informiert er die Eigentümer und lässt die Kostenlage klären.
Reicht die Beauftragung eines Winterdienstes zur Entlastung des Verwalters?
Die Delegation der laufenden Ausführung ist üblich, entbindet aber nicht von Auswahl- und Überwachungspflichten. Fällt der beauftragte Dienst erkennbar aus oder ist er unzureichend, muss der Verwalter nachsteuern und notfalls Ersatz beauftragen.
Wer haftet für Gefahrenstellen innerhalb der eigenen Wohnung?
Für Gefahrenquellen im Sondereigentum ist grundsätzlich der jeweilige Sondereigentümer verantwortlich, nicht die Gemeinschaft. Für gemeinschaftliche Flächen wie Treppenhaus, Eingang oder Fassade nimmt dagegen die GdWE die Pflichten wahr (§ 9a Abs. 2 WEG).
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht (Abs. 1: Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflicht)
- § 9a WEG — Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abs. 1 Rechts-/Parteifähigkeit, Abs. 2 Pflichtenträgerschaft)
- § 27 WEG — Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (Abs. 1 Handlungskompetenz, Abs. 2 Beschlussmäßige Anpassung)
Stand: 08/2026 · Angaben nach dem geltenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Keine Rechtsberatung.