Ratgeber / WEG-Recht

Fenster in der WEG: Kostentragung und Gemeinschaftseigentum

Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de

Ob bei Zugluft, Blindwerden oder Energiesanierung: Fenster sind in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Wer entscheidet über den Austausch und wer muss bezahlen? Warum Teilungserklärungen hier oft ins Leere laufen und warum Fenster zwingend Gemeinschaftseigentum sind.

Sind Fenster in der WEG Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Die Außenfenster einer Wohnung sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Nach § 5 Absatz 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums — sie gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen die Fenster, da sie die äußere Gebäudehülle bilden.

Selbst wenn in einer alten Teilungserklärung ausdrücklich steht, dass die Fenster zum Sondereigentum gehören, ist diese Klausel unwirksam. Die zwingende Zuweisung zum Gemeinschaftseigentum nach § 5 Absatz 2 WEG geht vor. Ein einzelner Eigentümer kann an der Fassade und den Fenstern kein Sondereigentum begründen. Für die WEG bedeutet das: Über Austausch, Reparatur und Farbe entscheidet nicht der einzelne Bewohner, sondern die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung.

Tabelle: Fensterbestandteile und Eigentumsform

BauteilEigentumsart
Fensterrahmen (außen und innen)Zwingend Gemeinschaftseigentum
Fensterscheiben / VerglasungZwingend Gemeinschaftseigentum
Äußere FensterbankZwingend Gemeinschaftseigentum
Innere FensterbankMeist Sondereigentum (sofern nicht tragend)
Fenstergriff (Olive)Meist Sondereigentum

Wer zahlt für neue Fenster in der WEG?

Bei einer reinen Erhaltung (gleichartiger Austausch ohne verändertes Erscheinungsbild) trägt grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG, verteilt nach Miteigentumsanteilen; die Wohnungseigentümer können einen abweichenden Verteilungsschlüssel beschließen. Ist der Austausch dagegen eine bauliche Veränderung, richtet sich die Kostentragung nach § 21 WEG: Je nach Beschluss zahlt entweder nur der antragstellende Eigentümer, alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen oder nur die zustimmenden Eigentümer.

Bei einer bloßen Erhaltung — etwa dem gleichartigen Austausch abgenutzter Fenster ohne Änderung des Erscheinungsbilds — trägt grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG. Die Kosten werden dann nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer verteilt, es sei denn, die Wohnungseigentümer beschließen einen abweichenden Verteilungsschlüssel (§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG).

Handelt es sich beim Fensteraustausch dagegen um eine bauliche Veränderung (siehe unten), richtet sich die Kostentragung nicht nach § 16 Absatz 2 WEG, sondern nach § 21 WEG — und hängt davon ab, wie die Maßnahme beschlossen wurde. Lässt sich ein einzelner Eigentümer den Austausch seiner eigenen Fenster individuell gestatten, trägt allein er die Kosten dafür (§ 21 Absatz 1 WEG); den anderen Eigentümern entstehen dadurch keine Kosten. Wird die Maßnahme dagegen für die gesamte Gemeinschaft mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen — es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden (§ 21 Absatz 2 Nummer 1 WEG). Amortisieren sich die Kosten dagegen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, tragen ebenfalls alle Eigentümer die Kosten (§ 21 Absatz 2 Nummer 2 WEG). Wird die Maßnahme nur mit einfacher Mehrheit beschlossen, ohne dass eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, tragen nur die Eigentümer die Kosten, die der baulichen Veränderung zugestimmt haben (§ 21 Absatz 3 WEG).

Kostenabwälzungsklauseln beachten: In vielen Gemeinschaftsordnungen findet sich eine Klausel, wonach die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind (sogenannte Kostenabwälzungsklausel). Solche Klauseln zur Kostenverteilung sind zulässig! Das Fenster bleibt rechtlich zwar Gemeinschaftseigentum, aber die Rechnung zahlt der Eigentümer der Wohnung.

Eine solche Kostenabwälzung ändert jedoch nichts an der Beschlusskompetenz. Selbst wenn der Sondereigentümer zahlt, darf er nicht einfach den Handwerker beauftragen, sondern die Eigentümerversammlung muss den Austausch beschließen.

Wie läuft die Beschlussfassung zum Fensteraustausch ab?

Der Austausch von Fenstern ist, soweit er über eine gleichartige Erhaltung hinausgeht oder das äußere Erscheinungsbild verändert, eine bauliche Veränderung nach § 20 Absatz 1 WEG und bedarf eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform (WEMoG) genügt dafür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Absatz 1 WEG — eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht mehr erforderlich. Im Rahmen dieses Beschlusses entscheidet die WEG auch über Art, Umfang und Farbe der neuen Fenster, um ein einheitliches optisches Erscheinungsbild der Fassade sicherzustellen. Diese Mehrheitskompetenz ist allerdings nicht grenzenlos: Nach § 20 Absatz 4 WEG darf auch mit Mehrheit keine bauliche Veränderung beschlossen oder gestattet werden, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt — etwa eine mit dem Gesamtbild der Fassade unvereinbare, auffällige Fensterfarbe nur an einer einzelnen Einheit.

Will ein Eigentümer also seine Fenster austauschen lassen, muss er dies rechtzeitig beim Verwalter anmelden, damit der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt wird. Ein eigenmächtiger Austausch ohne Beschluss ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Die WEG kann in einem solchen Fall im schlimmsten Fall den Rückbau fordern, auch wenn der Eigentümer die Kosten selbst getragen hat.

Häufige Fragen

Sind Fenster in der WEG immer Gemeinschaftseigentum?

Ja, die Außenfenster einschließlich Rahmen und Verglasung sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Nach § 5 Absatz 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums und gehören damit zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt selbst dann, wenn in einer alten Teilungserklärung steht, Fenster seien Sondereigentum.

Darf ich meine Fenster als Sondereigentümer selbst austauschen?

Nein, Sie dürfen Ihre Fenster nicht eigenmächtig austauschen. Da sie Gemeinschaftseigentum sind, bedarf es für einen Fensteraustausch immer eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.

Darf ich meine Fensterrahmen in einer anderen Farbe streichen?

Die Außenseite der Fensterrahmen dürfen Sie nicht eigenmächtig verändern, da dies das architektonische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums beeinflusst. Ein solcher Anstrich bedarf der Zustimmung der Eigentümerversammlung.

Was passiert, wenn die Gemeinschaftsordnung Fenster fälschlicherweise als Sondereigentum deklariert?

Nach § 5 Absatz 2 WEG ist diese Zuweisung nichtig; die Fenster bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Rechtsprechung deutet solche unwirksamen Zuweisungsklauseln jedoch oft in wirksame Kostenabwälzungsklauseln um, sodass der Eigentümer zwar nicht das Eigentum, wohl aber die Kostenlast am Fenster hat.

Ist dieses Wissen prüfungsrelevant für angehende Verwalter?

Ja. Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum (§ 5 WEG) sowie die Kostenverteilung (§ 16 WEG) gehören zu den absoluten Grundlagen. Verwalter müssen Beschlüsse rechtssicher vorbereiten und wissen, dass Teilungserklärungen das Gesetz hier nicht aushebeln können. Weitere Details zur IHK-Prüfung finden Sie bei den Prüfungsthemen.

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