Der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG
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Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats — das Kontrollgremium der Wohnungseigentümergemeinschaft, kompakt und mit Rechtsgrundlage im Gesetz.
Was ist der Verwaltungsbeirat?
Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt und überwacht. Rechtsgrundlage ist § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Er ist das freiwillige Kontroll- und Bindeglied zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft.
Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist keine Pflicht: § 29 Absatz 1 WEG formuliert, dass Wohnungseigentümer durch Beschluss zu Mitgliedern bestellt werden können. Ob eine Gemeinschaft einen Beirat einrichtet, entscheidet sie selbst durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
Bestellung und Zusammensetzung (§ 29 Absatz 1 WEG)
Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Zu Mitgliedern können danach nur Wohnungseigentümer bestimmt werden. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen; der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Die Hintergründe dieser Änderung erklären wir im Artikel WEG-Reform 2020 (WEMoG).
Praxisbeispiel: Bestellung in der Versammlung
Die WEG „Lindenhof" hat 24 Wohnungseigentümer. Der Verwalter schlägt in der Eigentümerversammlung drei Kandidaten für den Beirat vor: zwei Wohnungseigentümer und einen befreundeten Steuerberater, der selbst keine Einheit in der Anlage besitzt. Die Versammlung bestellt alle drei mit einfacher Mehrheit. Wirksam ist das nur für die beiden Eigentümer — der Steuerberater erfüllt die Voraussetzung des § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG nicht, wonach ausschließlich Wohnungseigentümer bestellt werden können. Was das für den gesamten Beschluss bedeutet, zeigt der Streitfall im nächsten Abschnitt.
Aufgaben des Verwaltungsbeirats (§ 29 Absatz 2 WEG)
§ 29 Absatz 2 Satz 1 WEG beschreibt die Kernaufgabe: Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er begleitet die Verwaltung also nicht nur beratend, sondern hat ausdrücklich auch eine Überwachungsfunktion. Wie dieser Verwalter selbst bestellt und wieder abberufen wird, behandelt der Artikel Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Eine besondere Aufgabe betrifft die Finanzunterlagen. Nach § 29 Absatz 2 Satz 2 WEG sollen der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WEG gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. Der Beirat bereitet damit die finanziellen Beschlüsse der Gemeinschaft vor. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Gemeinschaft.
Was hinter Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung steht, erklären wir auf der Seite Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung. Die Aufgaben der Verwaltung selbst behandelt die Seite Aufgaben des WEG-Verwalters.
Praxisbeispiel: Prüfung des Wirtschaftsplans
Der Verwalter legt dem dreiköpfigen Beirat der WEG „Rosenpark" den Entwurf des Wirtschaftsplans zwei Wochen vor der Versammlung vor. Der Beirat prüft die Ansätze für Hausmeister, Versicherung und Instandhaltungsrücklage, findet eine doppelt erfasste Versicherungsposition und gibt dazu eine schriftliche Stellungnahme ab, die der Verwalter der Einladung beifügt. Die Eigentümer beschließen den korrigierten Plan in Kenntnis dieser Stellungnahme — genau die Funktion, die § 29 Absatz 2 Satz 2 WEG dem Beirat zuweist.
Haftung: das Privileg für ehrenamtliche Beiräte (§ 29 Absatz 3 WEG)
Für die Praxis besonders wichtig ist die Haftungsregel des § 29 Absatz 3 WEG: Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für einfache Fahrlässigkeit haften ehrenamtliche Beiratsmitglieder danach nicht.
Diese Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft fördern, das Ehrenamt im Beirat zu übernehmen. Sie knüpft ausdrücklich an die Unentgeltlichkeit an — erhält ein Mitglied eine von der Gemeinschaft beschlossene Vergütung, greift das Privileg des Absatzes 3 nicht.
Praxisbeispiel: Wo verläuft die Grenze zur groben Fahrlässigkeit?
Frau Wagner prüft als unentgeltlich tätige Beiratsvorsitzende die Jahresabrechnung nur oberflächlich und übersieht dabei einen Rechenfehler, der auch bei sorgfältiger Durchsicht leicht zu übersehen war — das ist einfache Fahrlässigkeit, für die sie nach § 29 Absatz 3 WEG nicht haftet. Hätte sie dagegen offensichtlich widersprüchliche Belege ungeprüft durchgewinkt oder die ihr übertragene Prüfung komplett unterlassen, läge grobe Fahrlässigkeit vor — dafür haftet sie auch unentgeltlich.
Streitfälle aus der Rechtsprechung
Kann eine Gemeinde oder GmbH Beiratsmitglied sein?
Der BGH entschied am 4. Juli 2025 (Az. V ZR 225/24), dass auch eine juristische Person zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden kann, sofern sie selbst Wohnungseigentümerin ist — im entschiedenen Fall eine Gemeinde. Der Senat behandelte den Fall nicht anders als die längst anerkannte Bestellung einer juristischen Person zum Verwalter. Für die Prüfung wichtig ist die Abgrenzung zum Fall oben: Eine juristische Person als Eigentümerin darf in den Beirat, eine natürliche Person ohne Eigentum daran nicht.
Der Beirat und die Eigentümerversammlung (§ 24 WEG)
Der Verwaltungsbeirat hat auch außerhalb von § 29 WEG eine Rolle. Nach § 24 Absatz 3 WEG kann die Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. So bleibt die Gemeinschaft auch ohne handelnden Verwalter beschlussfähig — dem Beiratsvorsitzenden kommt dabei eine zentrale Rolle zu.
Zudem ist die Niederschrift über die Beschlüsse nach § 24 Absatz 6 WEG von dem Vorsitzenden — also dem Leiter der Eigentümerversammlung — und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
Häufige Fragen
Muss jede WEG einen Verwaltungsbeirat haben?
Nein. Die Bestellung ist freiwillig. § 29 Absatz 1 WEG sagt, dass Eigentümer zu Mitgliedern bestellt werden können — eine Pflicht zur Einrichtung eines Beirats besteht nicht.
Können auch Nicht-Eigentümer in den Beirat?
Der Wortlaut des § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG stellt auf Wohnungseigentümer ab: Zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats können danach Wohnungseigentümer bestellt werden.
Ist der Beirat für die Prüfung relevant?
Ja. Organe der Gemeinschaft und ihr Zusammenspiel gehören zum WEG-Recht, das den rechtlichen Schwerpunkt der Sachkundeprüfung bildet. Einen Überblick gibt die Seite Prüfungsthemen.
Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG?
Nach § 29 Absatz 2 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung nach § 28 WEG vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Wie haftet ein ehrenamtliches Beiratsmitglied?
Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nach § 29 Absatz 3 WEG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für einfache Fahrlässigkeit haften ehrenamtliche Beiratsmitglieder danach nicht.
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Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 29 WEG — Verwaltungsbeirat (gesetze-im-internet.de)
- § 28 WEG — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- § 24 WEG — Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
- AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 — 980a C 29/20: Bestellung eines Nicht-Eigentümers infiziert den gesamten Beschluss
- BGH, Urteil vom 04.07.2025 — V ZR 225/24: juristische Person als Beiratsmitglied zulässig
Stand: 09/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der durch das WEMoG geänderten Fassung. Keine Rechtsberatung.