Ratgeber / WEG-Recht

Der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG

Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats — das Kontrollgremium der Wohnungseigentümergemeinschaft, kompakt und mit Rechtsgrundlage im Gesetz.

Was ist der Verwaltungsbeirat?

Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium aus Wohnungseigentümern, das den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt und überwacht. Rechtsgrundlage ist § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Er ist das freiwillige Kontroll- und Bindeglied zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft.

Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist keine Pflicht: § 29 Absatz 1 WEG formuliert, dass Wohnungseigentümer durch Beschluss zu Mitgliedern bestellt werden können. Ob eine Gemeinschaft einen Beirat einrichtet, entscheidet sie selbst durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.

Bestellung und Zusammensetzung (§ 29 Absatz 1 WEG)

Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Zu Mitgliedern können danach nur Wohnungseigentümer bestimmt werden. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen; der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Keine feste Mitgliederzahl mehr: Bis zur WEG-Reform 2020 bestand der Beirat gesetzlich aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern — also aus genau drei Mitgliedern. Seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 gibt § 29 WEG keine feste Zahl mehr vor; die Gemeinschaft legt die Anzahl der Beiratsmitglieder durch Beschluss selbst fest.

Die Hintergründe dieser Änderung erklären wir im Artikel WEG-Reform 2020 (WEMoG).

Aufgaben des Verwaltungsbeirats (§ 29 Absatz 2 WEG)

§ 29 Absatz 2 Satz 1 WEG beschreibt die Kernaufgabe: Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er begleitet die Verwaltung also nicht nur beratend, sondern hat ausdrücklich auch eine Überwachungsfunktion. Wie dieser Verwalter selbst bestellt und wieder abberufen wird, behandelt der Artikel Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Eine besondere Aufgabe betrifft die Finanzunterlagen. Nach § 29 Absatz 2 Satz 2 WEG sollen der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WEG gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden. Der Beirat bereitet damit die finanziellen Beschlüsse der Gemeinschaft vor. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Gemeinschaft.

§ 29
Rechtsgrundlage im WEG
Abs. 2
Unterstützen & Überwachen
Abs. 3
Haftungsprivileg

Was hinter Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung steht, erklären wir auf der Seite Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung. Die Aufgaben der Verwaltung selbst behandelt die Seite Aufgaben des WEG-Verwalters.

Haftung: das Privileg für ehrenamtliche Beiräte (§ 29 Absatz 3 WEG)

Für die Praxis besonders wichtig ist die Haftungsregel des § 29 Absatz 3 WEG: Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für einfache Fahrlässigkeit haften ehrenamtliche Beiratsmitglieder danach nicht.

Diese Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft fördern, das Ehrenamt im Beirat zu übernehmen. Sie knüpft ausdrücklich an die Unentgeltlichkeit an — erhält ein Mitglied eine von der Gemeinschaft beschlossene Vergütung, greift das Privileg des Absatzes 3 nicht.

Der Beirat und die Eigentümerversammlung (§ 24 WEG)

Der Verwaltungsbeirat hat auch außerhalb von § 29 WEG eine Rolle. Nach § 24 Absatz 3 WEG kann die Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen. So bleibt die Gemeinschaft auch ohne handelnden Verwalter beschlussfähig — dem Beiratsvorsitzenden kommt dabei eine zentrale Rolle zu.

Zudem ist die Niederschrift über die Beschlüsse nach § 24 Absatz 6 WEG von dem Vorsitzenden — also dem Leiter der Eigentümerversammlung — und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

Häufige Fragen

Muss jede WEG einen Verwaltungsbeirat haben?

Nein. Die Bestellung ist freiwillig. § 29 Absatz 1 WEG sagt, dass Eigentümer zu Mitgliedern bestellt werden können — eine Pflicht zur Einrichtung eines Beirats besteht nicht.

Können auch Nicht-Eigentümer in den Beirat?

Der Wortlaut des § 29 Absatz 1 Satz 1 WEG stellt auf Wohnungseigentümer ab: Zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats können danach Wohnungseigentümer bestellt werden.

Ist der Beirat für die Prüfung relevant?

Ja. Organe der Gemeinschaft und ihr Zusammenspiel gehören zum WEG-Recht, das den rechtlichen Schwerpunkt der Sachkundeprüfung bildet. Einen Überblick gibt die Seite Prüfungsthemen.

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Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der durch das WEMoG geänderten Fassung. Keine Rechtsberatung.