Ratgeber / WEG-Recht
§ 25, § 47, § 10 WEG

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Gilt ein altes oder neu vereinbartes Quorum noch?

Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de

„Reichen drei anwesende Eigentümer wirklich für einen wirksamen Beschluss?" Wer eine ältere Gemeinschaftsordnung liest, stößt darin nicht selten noch wörtlich auf das alte Quorum von „mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile" — obwohl das Gesetz seit der WEG-Reform 2020 kein Quorum mehr kennt. Gilt eine solche alte Klausel deshalb automatisch nicht mehr — und kann eine Gemeinschaft heute noch ein eigenes Quorum vereinbaren?

Ist eine Eigentümerversammlung seit der WEG-Reform immer beschlussfähig?

Im gesetzlichen Regelfall ja: Seit dem 1. Dezember 2020 enthält § 25 WEG kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr. Eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, auch wenn nur ein einziger Eigentümer erscheint oder vertreten wird — vorausgesetzt, es greift nicht ausnahmsweise ein wirksames Sonderquorum aus einer alten oder neuen Vereinbarung.

Vor der Reform verlangte § 25 Absatz 3 WEG in der alten Fassung, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten sein musste; wurde das verfehlt, war eine Wiederholungs- oder Zweitversammlung nötig. Diesen Mechanismus hat der Gesetzgeber gestrichen. Die Grundlagen zu Einberufung, Tagesordnung und Mehrheiten sind auf unserer Übersichtsseite zur Eigentümerversammlung zusammengefasst — dieser Artikel vertieft gezielt die dort nur kurz angerissene, in der Praxis unterschätzte Übergangsfrage: Was passiert mit Quorumsklauseln, die schon vor der Reform in der Gemeinschaftsordnung standen, und kann eine Gemeinschaft heute noch selbst eines vereinbaren?

Gilt eine alte Quorumsklausel aus der Gemeinschaftsordnung nach der Reform noch?

Nur ausnahmsweise: Eine alte Klausel gilt fort, wenn sie bewusst strengere Voraussetzungen regelt als das frühere Gesetz — bloße Wiederholungen des alten Gesetzestextes dagegen nicht.

Maßgeblich ist die Übergangsvorschrift des § 47 WEG. Sie lautet: „Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen." Für eine alte Quorumsklausel bedeutet das: Die neue, quorumsfreie Fassung des § 25 WEG setzt sich grundsätzlich durch — es sei denn, aus der Klausel selbst ergibt sich ein erkennbar eigenständiger Regelungswille.

Genau an dieser Stelle liegt die praktische Schwierigkeit, auf die auch die Fachliteratur hinweist: Sehr viele Gemeinschaftsordnungen haben in der Vergangenheit schlicht den damals geltenden Gesetzeswortlaut übernommen — also „mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile". Eine solche reine Wiederholung begründet keinen eigenständigen Willen und wird von der neuen Gesetzesfassung verdrängt. Regelt die Klausel dagegen bewusst strengere Anforderungen, etwa ein Quorum von zwei Dritteln der Miteigentumsanteile oder der Eigentümer, bleibt dieses Quorum nach der in der Praxis vertretenen Auslegung weiterhin maßgeblich, weil darin ein eigenständiger, vom Gesetzeswortlaut unabhängiger Wille zum Ausdruck kommt.

Denkfehler in Gemeinschaften und Prüfungen: „In unserer Gemeinschaftsordnung steht noch die 50-Prozent-Regel, also gilt sie auch heute noch." Dieser Schluss ist in den allermeisten Fällen falsch. Die bloße Übernahme des alten Gesetzestextes zählt nach § 47 WEG gerade nicht als eigenständiger, abweichender Wille — entscheidend ist, ob die Klausel erkennbar mehr verlangt als das frühere Gesetz ohnehin vorschrieb.

Kann eine Eigentümergemeinschaft heute noch ein Quorum vereinbaren?

Ja: Weil § 25 WEG eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, können Eigentümer auch heute noch durch eine neue Vereinbarung ein Beschlussfähigkeitsquorum festlegen.

Rechtsgrundlage ist die allgemeine Vereinbarungsbefugnis nach § 10 Absatz 1 WEG: Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, „soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist". Da § 25 WEG eine Quorumsregelung nicht ausdrücklich verbietet, steht es den Eigentümern grundsätzlich frei, ein eigenes Quorum zu vereinbaren. Zwei Punkte sind dabei wichtig für die Praxis: Erstens braucht es dafür in aller Regel eine Vereinbarung aller Eigentümer, nicht nur einen Mehrheitsbeschluss, da das Gesetz für diesen Punkt keine Öffnungsklausel zugunsten eines bloßen Beschlusses vorsieht. Zweitens wirkt eine solche Vereinbarung gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Eigentümers nach § 10 Absatz 3 WEG nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist — sonst bindet sie nur die ursprünglich zustimmenden Eigentümer.

Muss noch eine Wiederholungsversammlung einberufen werden, wenn zu wenige Eigentümer erscheinen?

Im gesetzlichen Regelfall nicht mehr: Weil keine Mindestbeteiligung mehr vorgeschrieben ist, kann die Beschlussfähigkeit im Normalfall gar nicht erst fehlen.

Der aus der Zeit vor der Reform bekannte Mechanismus — bei Nichterreichen des Quorums eine zweite, dann quorumsunabhängige Versammlung einzuberufen — ist damit für den gesetzlichen Regelfall gegenstandslos geworden. Anders liegt es nur, wenn ausnahmsweise ein wirksames Sonderquorum aus einer fortgeltenden Altklausel oder einer neuen Vereinbarung nach § 10 WEG gilt: Wird dieses Sonderquorum verfehlt, richtet sich das weitere Vorgehen nach der jeweiligen Klausel und nicht mehr nach dem gesetzlichen Regelfall.

Entscheidungstabelle: Gilt ein Quorum für die Beschlussfähigkeit?

Die folgende Übersicht ordnet die vier praxisrelevanten Konstellationen nach der hier beschriebenen Rechtslage ein.

KonstellationGilt ein Quorum?Rechtsgrundlage
Keine besondere Regelung, gesetzlicher NormalfallNein — immer beschlussfähig§ 25 WEG (Fassung seit 1.12.2020)
Alte GO-Klausel wiederholt nur den früheren Gesetzeswortlaut (>50 % MEA)Nein — durch die Neuregelung verdrängt§ 47 WEG
Alte GO-Klausel regelt bewusst strengere Voraussetzungen (z. B. 2/3 MEA)Ja — bleibt maßgeblich§ 47 WEG i.V.m. § 10 Abs. 1 WEG
Neue, nach dem 1.12.2020 getroffene Vereinbarung legt ein Quorum festJa — bindet zustimmende Eigentümer; Rechtsnachfolger nur bei Grundbucheintragung§ 10 Abs. 1, Abs. 3 WEG

Wer eine Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor 2020 prüft, sollte deshalb nicht nur nachsehen, ob dort eine Quorumsklausel steht, sondern ob diese über den damaligen Gesetzestext hinausgeht. Für den Umlaufbeschluss als beschlussfähigkeitsunabhängige Alternative zur Präsenzversammlung gelten ohnehin eigene Zustimmungsregeln, die von dieser Frage unberührt bleiben.

Ist das Thema für die IHK-Sachkundeprüfung relevant?

Ja. Die Abschaffung des Beschlussfähigkeitsquorums gehört zu den Kernänderungen des WEMoG und wird in der Sachkundeprüfung für zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG regelmäßig in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 47 WEG geprüft — gerade weil viele Gemeinschaftsordnungen und ältere Lehrmaterialien noch die frühere Rechtslage abbilden.

Wer die Grundregeln zu Einberufung, Mehrheiten und Beschlussanfechtung noch auffrischen möchte, findet die Basis auf der Übersichtsseite zur Eigentümerversammlung; für die Rolle des Verwaltungsbeirats bei der Vorbereitung von Versammlungen siehe den Artikel zum Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG.

§ 25 WEG
Kein Quorum mehr seit 1.12.2020 (WEMoG)
§ 47 WEG
Altvereinbarungen: Neuregelung setzt sich i.d.R. durch
§ 10 WEG
Neues Quorum nur durch Vereinbarung möglich

Häufige Fragen

Ist eine Eigentümerversammlung seit der WEG-Reform immer beschlussfähig?

Im gesetzlichen Regelfall ja: § 25 WEG enthält seit dem WEMoG zum 1. Dezember 2020 kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr, sodass jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ausnahmsweise ein wirksames Sonderquorum aus einer alten oder neuen Vereinbarung greift.

Gilt eine alte Quorumsklausel aus der Gemeinschaftsordnung nach der Reform noch?

Nur ausnahmsweise. Nach § 47 WEG verdrängt die Neuregelung alte, von § 25 WEG abweichende Vereinbarungen grundsätzlich, sofern sich aus der Vereinbarung kein abweichender Wille ergibt — und ein solcher Wille ist im Regelfall nicht anzunehmen. Wiederholt eine alte Klausel nur den früheren Gesetzeswortlaut (mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile), gilt sie nicht mehr fort. Regelt sie dagegen bewusst strengere Voraussetzungen, etwa ein Quorum von zwei Dritteln, bleibt sie maßgeblich.

Kann eine Eigentümergemeinschaft heute noch ein Quorum vereinbaren?

Ja. Da § 25 WEG eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, können die Eigentümer nach § 10 Absatz 1 WEG durch eine neue Vereinbarung auch heute noch ein Beschlussfähigkeitsquorum festlegen. Gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Eigentümers wirkt eine solche Vereinbarung nach § 10 Absatz 3 WEG aber nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.

Muss noch eine Wiederholungsversammlung einberufen werden, wenn zu wenige Eigentümer erscheinen?

Im gesetzlichen Regelfall nicht mehr: Weil § 25 WEG kein Quorum mehr vorsieht, kann die Beschlussfähigkeit nicht mehr fehlen, sodass der frühere Mechanismus der Wiederholungsversammlung bei zu geringer Beteiligung gegenstandslos ist. Nur wenn ausnahmsweise ein wirksames Sonderquorum aus einer alten oder neuen Vereinbarung gilt und dieses nicht erreicht wird, richtet sich das weitere Vorgehen nach der jeweiligen Klausel.

Ist die Beschlussfähigkeit ein Thema in der Sachkundeprüfung nach § 26a WEG?

Ja. Die Abschaffung des Quorums durch das WEMoG gehört zu den zentralen Änderungen, die in der Sachkundeprüfung für zertifizierte Verwalter geprüft werden können — insbesondere weil ältere Lehrmaterialien und Gemeinschaftsordnungen noch die frühere Rechtslage widerspiegeln und die Übergangsregelung des § 47 WEG hierbei häufig übersehen wird.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Signale (qualitativ, keine Rechtsquellen, keine repräsentative Erhebung): Bei einer Stichprobe eigener Recherche fanden sich Immobilien- und Rechtsportale, die die vor 2020 geltende Quorumsregel beschreiben, ohne auf die WEMoG-Reform hinzuweisen — ein anekdotischer Hinweis auf mögliche Verwechslungsgefahr, kein statistischer Beleg. Auf Frage-Antwort-Portalen wie gutefrage.net fragen Eigentümer vereinzelt konkret nach der Beschlussfähigkeit außerordentlicher, vom Beirat einberufener Versammlungen — ein Einzelbeispiel dafür, dass Unsicherheit über die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit über den reinen Quorums-Grundfall hinausgeht. Die rechtliche Grundlage bilden ausschließlich die oben verlinkten Primärquellen.

Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des WEG in der durch das WEMoG geänderten Fassung. Keine Rechtsberatung.