Was wurde entschieden?
Der BGH hat mit Urteil vom 11. Februar 2011 (V ZR 66/10) klargestellt, dass für das Einsichtsrecht kein besonderes rechtliches Interesse an einzelnen Unterlagen dargelegt werden muss und die Einsicht grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist; einen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen gibt es grundsätzlich nicht.
Angaben zum Urteil
| Gericht | BGH |
|---|---|
| Instanz | BGH |
| Aktenzeichen | V ZR 66/10 |
| Entscheidungsdatum | 11.02.2011 |
| Rechtsgrundlage | § 18 Abs. 4 WEG |
| Betroffene Normen | § 18 Abs. 4 WEG |
Weiterführend
- Ausführlicher Hintergrund in unserem Ratgeber: Belegeinsicht in der WEG: Was das Einsichtsrecht wirklich erlaubt (§ 18 Abs. 4 WEG)
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Primärquelle
BGH, Urteil vom 11.02.2011 — V ZR 66/10
Stand: 08/2026 · Diese Seite fasst eine bereits geprüfte Fundstelle strukturiert zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
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