Was wurde entschieden?
Der BGH hat mit Urteil vom 26. September 2025 (V ZR 206/24) entschieden, dass bei einem Verwalterwechsel zum 31. Dezember grundsätzlich der neue Verwalter für die Jahresabrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres zuständig ist, weil die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Jahresabrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Vorinstanzen: AG Bielefeld (5 C 65/23), LG Dortmund (17 S 45/24).
Angaben zum Urteil
| Gericht | BGH |
|---|---|
| Instanz | BGH |
| Aktenzeichen | V ZR 206/24 |
| Entscheidungsdatum | 26.09.2025 |
| Rechtsgrundlage | § 28 Abs. 2 WEG |
| Betroffene Normen | § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG |
Weiterführend
- Ausführlicher Hintergrund in unserem Ratgeber: Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel: Wer ist zuständig? BGH V ZR 206/24 erklärt
Primärquelle
BGH, Urteil vom 26.09.2025 — V ZR 206/24
Stand: 08/2026 · Diese Seite fasst eine bereits geprüfte Fundstelle strukturiert zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
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