Was wurde entschieden?
Der BGH hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) bestätigt, dass ein Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf dem eigenen Balkon verlangen kann, wenn die Außeneinheit ausreichend Abstand zu Nachbarfenstern hat und keine unzumutbare Beeinträchtigung erkennbar ist. Ein automatischer Anspruch wie bei den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG besteht aber nicht.
Angaben zum Urteil
| Gericht | BGH |
|---|---|
| Instanz | BGH |
| Aktenzeichen | V ZR 162/25 |
| Entscheidungsdatum | 17.07.2026 |
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 3 WEG |
| Betroffene Normen | § 20 Abs. 3 WEG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG |
Weiterführend
- Ausführlicher Hintergrund in unserem Ratgeber: Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Wann muss die WEG den Einbau gestatten?
Primärquelle
BGH, Urteil vom 17.07.2026 — V ZR 162/25
Stand: 08/2026 · Diese Seite fasst eine bereits geprüfte Fundstelle strukturiert zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
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