Ratgeber / WEG-Recht
§ 20, § 14, § 44 WEG

Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Wann muss die WEG den Einbau gestatten?

Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de

„Auch nachts noch über 26 Grad in der Dachgeschosswohnung — aber ein Nachbar blockiert die Klimaanlage ohne erkennbaren Grund." Eine solche Frage stellte kürzlich ein Eigentümer in einem Rechtsforum. Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) höchstrichterlich geklärt, wann ein Eigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts von der Gemeinschaft verlangen kann — und wann eben nicht.

Muss die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Klimaanlage genehmigen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Darunter kann auch ein Klima-Splitgerät fallen. Der BGH hat das mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) für ein Splitgerät auf dem eigenen Balkon bestätigt. Einen automatischen Anspruch wie bei den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG gibt es aber nicht — jeder Fall verlangt eine eigene Abwägung der Interessen.

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, stellen nach § 20 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen dar, die beschlossen oder durch Beschluss gestattet werden können. Dies betrifft typischerweise auch den Einbau einer Klimaanlage. Die Grundlagen zu privilegierten und nicht privilegierten baulichen Veränderungen sind auf unserer Übersichtsseite zu § 20 WEG zusammengefasst — dieser Artikel vertieft anhand der aktuellen BGH-Entscheidung gezielt Absatz 3: den allgemeinen Gestattungsanspruch außerhalb des privilegierten Katalogs.

Ist eine Klimaanlage eine privilegierte bauliche Veränderung wie eine Wallbox?

Nein. § 20 Abs. 2 WEG zählt abschließend fünf privilegierte Maßnahmen auf: Barrierefreiheit, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchschutz, den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und Steckersolargeräte. Ein Klima-Splitgerät gehört nicht dazu.

Denkfehler: „Eine Wallbox darf ich verlangen, dann muss das für eine Klimaanlage doch erst recht gelten." Dieser Analogieschluss trägt nicht. Für die Wallbox gilt der privilegierte Gestattungsanspruch aus § 20 Abs. 2 WEG — die Gemeinschaft entscheidet dort nur noch über das Wie, nicht mehr über das Ob. Für die Klimaanlage bleibt es dagegen beim allgemeineren Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG, der eine echte Interessenabwägung im Einzelfall voraussetzt.

Was hat der BGH im Fall V ZR 162/25 entschieden?

Der BGH hat die Gestattung des Klima-Splitgeräts im entschiedenen Fall bestätigt, weil die Außeneinheit ausreichend Abstand zu Nachbarfenstern hatte und keine unzumutbare Beeinträchtigung erkennbar war.

Auf der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 fand der Antrag der Kläger auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon keine Mehrheit. Das Amtsgericht Pankow wies die daraufhin erhobene Beschlussersetzungsklage am 24. April 2024 ab. Das Landgericht Berlin II gab den Klägern am 25. Juli 2025 recht und gestattete den Einbau unter näheren Vorgaben, unter anderem zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus. Der BGH bestätigte diese Entscheidung am 17. Juli 2026 endgültig und stützte sie auf den Wortlaut des § 20 Abs. 3 WEG: Kein Wohnungseigentümer muss Nachteile hinnehmen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen — denselben Maßstab verwendet auch die allgemeine Duldungspflicht des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Umgekehrt kann ein Eigentümer eine Maßnahme verlangen, wenn genau das nicht der Fall ist. Nach der Gesetzesbegründung zur WEG-Reform 2020 soll diese Regelung eine „Versteinerung" der Wohnanlage verhindern und Anpassungen an veränderte Wohnbedürfnisse erleichtern.

Welche Rolle spielen Lärmsorgen der Nachbarn?

Abstrakte Lärmsorgen allein reichen nach dem Urteil regelmäßig nicht aus, um die Gestattung zu verweigern.

Der BGH stellte klar, dass für den deutschen Markt zugelassene Geräte im Regelfall in der Lage sind, die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten — eine pauschale Befürchtung künftiger Lärmbelästigung genügt deshalb nicht, um den Anspruch auf Gestattung zu verneinen. Treten nach dem Einbau tatsächlich unzumutbare Immissionen auf, sind betroffene Eigentümer damit nicht schutzlos: Ihnen bleiben eigene Rechtsbehelfe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (etwa § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB), unabhängig von der bereits erteilten Gestattung der baulichen Veränderung selbst. Der BGH trennt damit sauber zwischen der Genehmigung der baulichen Maßnahme und der separat zu beurteilenden Frage des späteren Betriebs.

Wann kann die Zustimmung trotzdem verweigert werden?

Verweigert werden kann die Gestattung, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall zulasten des Antragstellers ausfällt — etwa wenn die Außeneinheit unmittelbar neben dem Fenster eines Nachbarn angebracht werden müsste oder ein besonders schützenswertes Gesamtbild der Fassade betroffen ist.

Genau umgekehrt zum entschiedenen Fall gilt: Je geringer der Abstand zu fremden Fenstern oder Aufenthaltsbereichen und je stärker der optische oder bauliche Eingriff in eine schutzwürdige Fassade, desto eher kann ein verständiger Wohnungseigentümer sich über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt fühlen — mit der Folge, dass der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG dann gerade nicht besteht. Weil diese Abwägung – sofern die Maßnahme nicht ohnehin nach § 20 Abs. 4 WEG als grundlegende Umgestaltung oder unbillige Benachteiligung unzulässig ist – stets einzelfallbezogen ist, lässt sich aus dem Berliner Fall keine pauschale „Klimaanlage ist im Regelfall erlaubt"-Regel ableiten.

Wie geht ein Eigentümer vor, wenn die Versammlung die Zustimmung verweigert?

Lehnt die Versammlung den Antrag ab oder kommt kein Beschluss zustande, kann der Eigentümer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG Beschlussersetzungsklage erheben — das Gericht fasst den unterbliebenen Beschluss dann selbst.

Genau diesen Weg ist der Kläger im Fall V ZR 162/25 gegangen, nachdem die Versammlung im Dezember 2023 keine Mehrheit für sein Klima-Splitgerät fand. Wichtig für die Praxis: Wer ohne vorherige Zustimmung oder während eines laufenden Verfahrens einfach einbaut, riskiert eine spätere Rückbauverpflichtung — der sicherere Weg führt über den Beschlussantrag und, falls nötig, die Beschlussersetzungsklage, nicht über den eigenmächtigen Einbau. Wer die formalen Anforderungen an Beschlüsse und deren Anfechtung aus Sicht der widersprechenden Eigentümer vertiefen möchte, findet die Grundlagen im entsprechenden Ratgeber-Artikel.

Entscheidungstabelle: Welcher Anspruch gilt für welche bauliche Veränderung?

Welcher Anspruch gilt, hängt von der Art der Maßnahme ab: Mehrheitsbeschluss nach Abs. 1, automatischer Anspruch nach Abs. 2 bei den fünf privilegierten Maßnahmen, oder Abwägungsanspruch nach Abs. 3 bei allen übrigen Maßnahmen wie der Klimaanlage. Die folgende Übersicht ordnet die drei Absätze des § 20 WEG anhand ihrer jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ein.

KonstellationAnspruchsgrundlageVoraussetzung
Sonstige bauliche Veränderung ohne besonderen Anspruch (z. B. Aufzug, Balkonerweiterung)§ 20 Abs. 1 WEGBeschlussfassung möglich; die Kostenverteilung kann sich nach den Quoten aus § 21 Abs. 2 WEG richten (mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile)
Privilegierte Maßnahme (Barrierefreiheit, Wallbox, Einbruchschutz, Glasfaser, Steckersolar)§ 20 Abs. 2 WEGAutomatischer Gestattungsanspruch — Gemeinschaft entscheidet nur über das Wie, nicht über das Ob
Klima-Splitgerät und andere nicht privilegierte Einzelmaßnahmen§ 20 Abs. 3 WEGGestattungsanspruch nur, wenn kein Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird oder die beeinträchtigten Eigentümer zustimmen (Einzelfallabwägung)

Für Verwalter bedeutet das in der Praxis: Ein Antrag auf ein Klima-Splitgerät gehört auf die Tagesordnung wie jeder andere Beschlussantrag über eine bauliche Veränderung — er darf weder wie eine privilegierte Maßnahme automatisch durchgewunken noch ohne inhaltliche Prüfung pauschal abgelehnt werden.

Ist das Thema für die IHK-Sachkundeprüfung nach § 26a WEG relevant?

Ja. Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG gehören zu den zentralen Prüfungsthemen der WEG-Reform 2020.

Die Abgrenzung zwischen dem privilegierten Katalog des Abs. 2 und dem allgemeinen Gestattungsanspruch des Abs. 3 lässt sich in der Prüfung leicht verwechseln — gerade weil beide Ansprüche mit „kann verlangen" formuliert sind, aber unterschiedlich strenge Voraussetzungen haben. Die aktuelle BGH-Entscheidung eignet sich als Prüfungsbeispiel, weil sie beide Kategorien direkt gegeneinander abgrenzt.

§ 20 Abs. 3 WEG
Allgemeiner Gestattungsanspruch (Einzelfallabwägung)
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG
Gleicher Maßstab: unvermeidliches Maß bei geordnetem Zusammenleben
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
Beschlussersetzungsklage bei verweigerter Zustimmung

Häufige Fragen

Muss die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Klimaanlage genehmigen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Darunter kann auch ein Klima-Splitgerät fallen. Der BGH hat das mit Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) für ein Splitgerät auf dem eigenen Balkon bestätigt, dessen Außeneinheit ausreichend Abstand zu Nachbarfenstern hatte. Ein automatischer Anspruch wie bei privilegierten Maßnahmen besteht aber nicht — jeder Fall braucht eine eigene Abwägung.

Ist eine Klimaanlage eine privilegierte bauliche Veränderung wie eine Wallbox?

Nein. § 20 Abs. 2 WEG zählt abschließend fünf privilegierte Maßnahmen auf (Barrierefreiheit, elektrisch betriebene Fahrzeuge/Wallbox, Einbruchschutz, Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, Steckersolargeräte) — ein Klima-Splitgerät gehört nicht dazu. Die Klimaanlage fällt nicht unter die in § 20 Abs. 2 WEG genannten Maßnahmen, die ein Wohnungseigentümer verlangen kann. Daher richtet sich ein Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG.

Welche Rolle spielen Lärmsorgen der Nachbarn bei der Genehmigung?

Abstrakte Lärmsorgen allein reichen nach dem BGH-Urteil regelmäßig nicht aus, um die Gestattung zu verweigern. Geräte, die für den deutschen Markt zugelassen sind, können die Anforderungen der TA Lärm im Regelfall einhalten. Treten nach dem Einbau tatsächlich unzumutbare Immissionen auf, bleiben betroffenen Eigentümern eigene Rechtsbehelfe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (etwa § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB) — unabhängig von der Gestattung der baulichen Veränderung selbst.

Wie geht ein Eigentümer vor, wenn die Versammlung die Zustimmung verweigert?

Lehnt die Eigentümerversammlung einen Antrag auf Gestattung ab oder kommt kein Beschluss zustande, kann der Eigentümer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG Beschlussersetzungsklage erheben — das Gericht fasst den unterbliebenen Beschluss dann selbst. Genau diesen Weg ist der Kläger im Fall V ZR 162/25 gegangen, nachdem die Versammlung im Dezember 2023 keine Mehrheit für sein Klima-Splitgerät fand.

Ist das Thema für die IHK-Sachkundeprüfung nach § 26a WEG relevant?

Ja. Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG gehören zu den zentralen Prüfungsthemen der WEG-Reform 2020, und die Abgrenzung zwischen dem privilegierten Katalog des Abs. 2 und dem allgemeinen Gestattungsanspruch des Abs. 3 lässt sich leicht verwechseln — gerade weil beide Ansprüche denselben Wortlaut („kann verlangen") verwenden, aber unterschiedlich strenge Voraussetzungen haben.

§ 20 WEG und alle aktuellen BGH-Urteile sicher beherrschen

Übe bauliche Veränderungen, den Gestattungsanspruch und alle weiteren Prüfungsthemen mit über 1400 Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation.

Kostenlos registrieren

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Signale (qualitativ, keine Rechtsquellen, keine repräsentative Erhebung): Im Rechtsforum 123recht.de fragte ein älterer Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, wie wahrscheinlich eine Rückbauklage sei, nachdem ein Nachbar seinen Klimaanlagen-Antrag ohne erkennbaren Grund blockiert hatte — ein Einzelbeispiel für die reale Unsicherheit rund um dieses Thema, kein statistischer Beleg. Binnen zehn Tagen nach dem BGH-Urteil griffen zudem mehrere unabhängige Fach- und Medienportale (u. a. beck-aktuell und LTO) den Fall eigenständig auf — ein Hinweis auf hohe praktische Relevanz, ebenfalls kein statistischer Beleg. Die rechtliche Grundlage bilden ausschließlich die oben verlinkten Primärquellen.

Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem Wortlaut des WEG und der BGH-Pressemitteilung zu V ZR 162/25. Keine Rechtsberatung.