Zertifizierter Verwalter Prüfung nicht bestanden: Wiederholung, Fristen & Gebühren
Zuletzt aktualisiert: · Team von verwalterpruefung.de
Durchgefallen — und jetzt? Die gute Nachricht vorweg: Ein Nichtbestehen der Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG bedeutet keinen dauerhaften Rückschlag für Ihre berufliche Laufbahn. Das Gesetz sieht keine Begrenzung der Wiederholungsversuche vor. Wie es nach einem nicht bestandenen Prüfungsversuch weitergeht, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie die einzelnen Industrie- und Handelskammern die Wiederholung handhaben, erfahren Sie in diesem Überblick.
Wann gilt die Prüfung zum zertifizierten Verwalter als nicht bestanden?
Rechtsgrundlage für die Sachkundeprüfung ist § 26a WEG in Verbindung mit der Zertifizierte-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV). In ZertVerwV § 4 sind das Prüfungsverfahren und die Nichtöffentlichkeit geregelt, während § 5 ZertVerwV die maßgeblichen Bestehenskriterien festlegt: Die Prüfung wird einheitlich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
ZertVerwV § 4 Absatz 6 bzw. § 6 Absatz 2 ZertVerwV: „Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.“
Sie erhalten bei Nichtbestehen somit in jedem Fall einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid Ihrer Industrie- und Handelskammer mit Rechtsbehelfsbelehrung und dem ausdrücklichen Hinweis auf das Wiederholungsverfahren. Die Kriterien für das Bestehen sind in § 5 Absatz 2 ZertVerwV präzise definiert:
- Schriftlicher Teil: Sie müssen in allen Themenbereichen (§ 1 ZertVerwV), auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielen.
- Mündlicher Teil: Sie müssen im mündlichen Prüfungsgespräch ebenfalls mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erreichen.
- Gesamtergebnis: Die Prüfung gilt nur dann als bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil jeweils für sich mit mindestens 50 Prozent bestanden wurden. Fällt auch nur ein Themenbereich unter die 50-Prozent-Schwelle, lautet das Gesamturteil „nicht bestanden“.
Welche Prüfungsfächer und Themenbereiche umfasst die Prüfung?
Die Sachkundeprüfung erstreckt sich nach § 1 ZertVerwV und Anlage 1 auf vier zentrale Sachgebiete, die im schriftlichen Teil praxisnah abgeprüft werden:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft: Gebäudepläne, Baubeschreibungen und Grundzüge der Wohnungswirtschaft (hier genügen nach § 1 Satz 2 ZertVerwV Grundkenntnisse).
- Rechtliche Grundlagen: Bürgerliches Recht, Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere Beschlussfassung, Versammlungsleitung, GdWE-Rechtspersönlichkeit), Mietrecht, Grundbuchrecht und Berufsrecht (vertiefte Kenntnisse erforderlich).
- Kaufmännische Grundlagen: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung nach § 28 WEG, Vermögensbericht, Erhaltungsrücklage und ordnungsmäßige Buchführung (vertiefte Kenntnisse erforderlich).
- Technische Grundlagen: Baustoffe, Haustechnik, Erkennung von Mängeln, Brandschutz, Verkehrssicherungspflichten sowie Wartung und Sanierung (vertiefte Kenntnisse erforderlich).
Nach § 3 Absatz 2 ZertVerwV dauert der schriftliche Prüfungsteil mindestens 90 Minuten. Die Teilnahme am mündlichen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils zwingend voraus. Im mündlichen Teil dürfen nach § 3 Absatz 3 ZertVerwV bis zu fünf Prüflinge gemeinsam geprüft werden, wobei auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen müssen.
Wie oft darf die Prüfung zum zertifizierten Verwalter wiederholt werden?
Das Bundesrecht kennt bei der Verwalterprüfung keine Begrenzung der Versuche. § 6 Absatz 1 ZertVerwV regelt dies unmissverständlich:
§ 6 Absatz 1 ZertVerwV: „Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.“
Anders als bei manchen akademischen Studiengängen oder staatlichen Pflichtprüfungen gibt es weder einen endgültigen Fehlversuch noch eine Beschränkung auf zwei oder drei Anläufe. Sollte ein Versuch nicht gelingen, bleibt Ihnen die Möglichkeit offen, sich erneut anzumelden und die Prüfung zu wiederholen.
Gibt es eine Wartezeit bis zum nächsten Prüfungsversuch?
Eine gesetzlich vorgeschriebene bundesweite Wartefrist zwischen zwei Prüfungsversuchen existiert nicht. § 6 Absatz 3 ZertVerwV bestimmt vielmehr, dass die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens von den jeweiligen Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) durch Satzung geregelt werden.
In der Praxis bedeutet dies:
- Prüfungstermine: Sie können sich zum nächstmöglichen regulären Prüfungstermin anmelden, den Ihre IHK anbietet. Größere Kammern (beispielsweise IHK Frankfurt am Main, IHK Köln oder IHK für München und Oberbayern) bieten mehrmals im Jahr Termine an.
- Anmeldefristen: Beachten Sie die kammerinternen Anmeldeschlusszeiten (oft 4 bis 6 Wochen vor dem Prüfungstermin), die in den Prüfungshinweisen der jeweiligen IHK genannt sind.
- Vorhalteregelung für Teilprüfungen: Haben Sie den schriftlichen Teil bestanden, aber den mündlichen Teil nicht, sehen viele Kammern eine Vorhaltefrist vor (häufig bis zu zwei Jahre). Innerhalb dieser Frist müssen Sie bei einer Wiederholung lediglich den mündlichen Teil ablegen, ohne den schriftlichen Teil erneut schreiben zu müssen. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Prüfungsordnung Ihrer Kammer.
Was kostet eine Wiederholungsprüfung bei der IHK?
Die Prüfungsgebühren sind nicht bundeseinheitlich normiert, sondern werden von jeder Kammer in ihrer autonomen Gebührenordnung festgesetzt. Die Kosten variieren daher je nach Region und Prüfungsstandort:
Prüfen Sie vor der Wiederholungsanmeldung die Gebührensatzung Ihrer zuständigen IHK. Bei einem Rücktritt nach erfolgter Anmeldung behalten die Kammern je nach Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelte Bearbeitungs- oder Stornogebühren ein.
Was bedeutet das Nichtbestehen für Ihre Verwaltertätigkeit?
Bis zum erfolgreichen Bestehen der Sachkundeprüfung fehlt Ihnen das Zertifikat nach § 26a WEG. Das hat konkrete rechtliche und praktische Konsequenzen:
- Bezeichnungsschutz nach § 26a Absatz 1 WEG: Sie dürfen sich im geschäftlichen Verkehr, auf dem Briefbogen oder auf Ihrer Website nicht als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen. Die unberechtigte Führung der Bezeichnung kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.
- Anspruch der Eigentümer nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Fehlt die Zertifizierung, können Eigentümer einen Beschluss über die Neubestellung anfechten oder die Bestellung eines zertifizierten Verwalters per Beschlussersetzungsklage gerichtlich durchsetzen.
- Gleichgestellte Qualifikationen nach § 7 ZertVerwV: Wer eine gleichgestellte Berufsqualifikation besitzt (z. B. Volljurist, Immobilienkaufmann/-kauffrau oder geprüfter Immobilienfachwirt), gilt kraft Gesetzes als zertifiziert und muss die Prüfung überhaupt nicht ablegen. Einen vollständigen Überblick hierzu bietet der Leitfaden Was ist ein zertifizierter Verwalter?.
Ablaufbeispiel: Zwei Wege zur Wiederholungsprüfung
Wie die Wiederholung in der Praxis verläuft, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Teilbereich der Prüfung das Ergebnis nicht ausgereicht hat:
- Prüfling A (Schriftlich bestanden, mündlich durchgefallen): Prüfling A erreicht im 90-minütigen schriftlichen Teil in allen vier Themenbereichen mehr als 50 Prozent der Punkte. Im mündlichen Fachgespräch verfehlt er jedoch die 50-Prozent-Hürde. Nach der Prüfungsordnung seiner IHK greift die Vorhalteregelung: Prüfling A muss zum nächsten Termin nur den mündlichen Teil wiederholen, zahlt die reduzierte Teilprüfungsgebühr und behält das schriftliche Ergebnis bei.
- Prüfling B (Im schriftlichen Teil gescheitert): Prüfling B erzielt in den Grundlagen der Immobilienwirtschaft sowie im kaufmännischen und technischen Teil gute Ergebnisse, erreicht aber im Fachgebiet „Rechtliche Grundlagen“ lediglich 44 Prozent. Da § 5 Absatz 2 ZertVerwV in allen Themenbereichen mindestens 50 Prozent vorschreibt, gilt der schriftliche Teil insgesamt als nicht bestanden. Prüfling B wird gar nicht erst zur mündlichen Prüfung zugelassen und muss bei der Wiederholungsprüfung den schriftlichen Teil erneut ablegen.
Häufige Fragen
Wann und wie erfahre ich offiziell, dass ich die Prüfung nicht bestanden habe?
Die IHK teilt Ihnen das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Nach § 4 Absatz 6 bzw. § 6 Absatz 2 der Zertifizierte-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) erhält der Prüfling bei Nichtbestehen einen förmlichen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist. Wurde die Prüfung bestanden, stellt die IHK stattdessen eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus.
Wie oft darf die Prüfung zum zertifizierten Verwalter wiederholt werden?
Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden. § 6 Absatz 1 ZertVerwV bestimmt ausdrücklich: „Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.“ Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Anzahl der Wiederholungen existiert im Bundesrecht nicht.
Gibt es eine gesetzliche Wartezeit bis zum nächsten Prüfungsversuch?
Nein, das Bundesrecht schreibt keine Mindestwartezeit zwischen zwei Prüfungsversuchen vor. Die Prüfungstermine, Anmeldefristen und organisatorischen Abläufe regeln die einzelnen Industrie- und Handelskammern eigenständig durch Satzung nach § 6 Absatz 3 ZertVerwV in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 GewO.
Muss ich bei Nichtbestehen sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung wiederholen?
Die Prüfung besteht nach § 3 ZertVerwV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein bereits bestandener Prüfungsteil bei einer Wiederholung anerkannt wird (Vorhalteregelung), bestimmt die Prüfungsordnung der jeweiligen IHK. Bei vielen Kammern bleibt ein bestandener schriftlicher Teil für bis zu zwei Jahre für eine Wiederholung des mündlichen Teils gültig.
Was kostet die Wiederholungsprüfung bei der IHK?
Die Gebühren sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern werden von jeder IHK in ihrer Gebührenordnung festgelegt. Eine Vollprüfung kostet üblicherweise zwischen etwa 300 und 450 Euro. Für Teilwiederholungen (nur schriftlich oder nur mündlich) erheben die meisten Kammern eine entsprechend reduzierte Gebühr.
Darf ich ohne bestandene Prüfung weiterhin als WEG-Verwalter arbeiten?
Das Nichtbestehen der Prüfung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines bestehenden Verwaltervertrags oder einer Verwalterbestellung. Sie dürfen sich jedoch nach § 26a WEG nicht als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen. Zudem haben Wohnungseigentümer nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG einen durchsetzbaren gesetzlichen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 26a WEG — Zertifizierter Verwalter (gesetze-im-internet.de)
- § 19 WEG — Verwaltung und Benutzung (Anspruch der Eigentümer nach Abs. 2 Nr. 6)
- § 1 ZertVerwV — Prüfungsgebiete (Themenbereiche 1 bis 4 nach Anlage 1)
- § 3 ZertVerwV — Durchführung der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil)
- § 4 ZertVerwV — Nichtöffentlichkeit und Prüfungsverfahren
- § 5 ZertVerwV — Bewertung der Prüfungsleistungen (Bestehensgrenze je 50 Prozent)
- § 6 ZertVerwV — Wiederholung der Prüfung, Bescheid bei Nichtbestehen, IHK-Satzung
- § 7 ZertVerwV — Gleichgestellte Personen (Prüfungsbefreiung)
- § 32 GewO — Satzungsermächtigung der Industrie- und Handelskammern (Abs. 1 Satz 2)
Stand: 10/2026 · Bundesrechtliche Angaben nach dem Wortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), der Zertifizierte-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) und der Gewerbeordnung (GewO). Gebühren, Prüfungstermine und Anmeldefristen bestimmen die jeweiligen Industrie- und Handelskammern in eigener Zuständigkeit. Keine Rechtsberatung.