Wirtschaftsplan in der WEG

Wer erstellt den Wirtschaftsplan, was muss er enthalten und wie wird er beschlossen? Ein Praxisratgeber zu § 28 Abs. 1 WEG für angehende Zertifizierte Verwalter.

Für die Bewirtschaftung einer Wohnungseigentumsanlage benötigt die Gemeinschaft finanzielle Mittel. Da die tatsächlichen Kosten erst am Jahresende genau feststehen, sichert das Gesetz die Liquidität der WEG durch Vorschüsse. Der Wirtschaftsplan liefert dafür die Prognose- und Berechnungsgrundlage.

Was ist der Wirtschaftsplan nach § 28 WEG?

Der Wirtschaftsplan ist eine prospektive (vorausschauende) Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der WEG, aus der sich die von den Eigentümern zu leistenden Vorschüsse ableiten. Nach § 28 Abs. 1 WEG hat der Verwalter den Plan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen. Er ist das finanzielle Fundament der Gemeinschaft und sichert deren laufende Liquidität, damit Rechnungen für Energie, Handwerker und Verwaltung pünktlich bezahlt werden können.

Viele Wohnungseigentümer verwechseln den Wirtschaftsplan mit der Jahresabrechnung. Während der Wirtschaftsplan ein Voranschlag in die Zukunft ist, rechnet die Jahresabrechnung nach Ablauf des Jahres die tatsächlichen Kosten ab. Beide Dokumente sind zwingend durch den Verwalter zu erstellen und eng miteinander verzahnt.

Was muss ein Wirtschaftsplan konkret enthalten?

Ein ordnungsmäßiger Wirtschaftsplan muss nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die geplanten Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen enthalten. Er gliedert sich zwingend in einen Gesamtwirtschaftsplan für die ganze Gemeinschaft und Einzelwirtschaftspläne für die jeweiligen Wohnungseigentümer.

MerkmalWirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG)Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG)
Zeitliche PerspektiveProspektiv (Vorschau auf das kommende Jahr)Retrospektiv (Abrechnung des vergangenen Jahres)
InhaltVoraussichtliche Einnahmen, Ausgaben und VorschüsseTatsächliche Einnahmen und Ausgaben
BeschlussgegenstandDie Vorschüsse zur Kostentragung und RücklagenDie Einforderung von Nachschüssen (Abrechnungsspitze)

Die Einzelwirtschaftspläne verteilen die voraussichtlichen Gesamtkosten anhand der geltenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Eigentümer, sodass jeder Eigentümer klar erkennt, welches Hausgeld er monatlich schuldet. Hierbei müssen auch Beschlüsse berücksichtigt werden, die die Kostenverteilung ändern.

Worüber beschließt die Eigentümerversammlung?

Die Eigentümerversammlung beschließt nicht den Wirtschaftsplan als gesamtes Rechenwerk, sondern fasst einen Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Durch die WEG-Reform 2020 (WEMoG) wurde klargestellt, dass der Beschlussgegenstand auf die eigentliche Zahlungspflicht fokussiert ist. Der Wirtschaftsplan selbst ist lediglich die rechnerische Grundlage für diesen Beschluss.

Erst durch den gefassten Beschluss entsteht die rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Vorschüsse (das Hausgeld) an die Gemeinschaft zu zahlen. Ein solcher Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Häufige Fragen

Wann muss der Wirtschaftsplan beschlossen werden?

Das Gesetz (§ 28 Abs. 1 WEG) schreibt vor, dass der Verwalter den Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen hat, nennt aber keinen zwingenden Termin für den Beschluss. In der Praxis sollte der Beschluss vor Beginn oder zeitnah zu Beginn des Wirtschaftsjahres gefasst werden, damit die Vorschusszahlungen eine Rechtsgrundlage haben.

Ist der Wirtschaftsplan rechtlich verbindlich?

Ja, sobald die Eigentümer auf Basis des Wirtschaftsplans die Vorschüsse beschlossen haben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG), sind diese Zahlungsverpflichtungen für alle Wohnungseigentümer rechtlich bindend.

Wer erstellt den Wirtschaftsplan in der WEG?

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG hat der Verwalter den Wirtschaftsplan aufzustellen. Dies ist eine seiner zwingenden Kernaufgaben.

Was passiert, wenn kein Wirtschaftsplan beschlossen wird?

Ohne Beschluss über die Vorschüsse fehlt der Gemeinschaft die Rechtsgrundlage, um Hausgeld von den Eigentümern einzufordern. Solange kein neuer Plan beschlossen ist, gelten oft Fortgeltungsklauseln aus älteren Beschlüssen, andernfalls droht der Gemeinschaft die Zahlungsunfähigkeit.

Recherchemethode und Quellen

Dieser Ratgeberartikel fasst die gesetzlichen Regelungen zum Wirtschaftsplan aus dem Wohnungseigentumsgesetz zusammen. Primärquelle ist das WEG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das WEMoG 2020.

Stand: 09/2026

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